Das Statistische Bundesamt informiert auskunftspflichtige Stellen rechtzeitig vor der Erhebung über Ihre Auskunftspflicht mit einem Heranziehungsbescheid.
Die Auskunftspflicht für die Statistik ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Nach § 6 Absatz 1 Satz 3 WoBerichtsG sind
- die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 WoBerichtsG zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen oder
- Stellen, die nach § 3 Absatz 2 WoBerichtsG Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige Stellen benannt sind,
auskunftspflichtig.
Nach § 6 Absatz 2 WoBerichtsG übermitteln die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
Nach § 6 Absatz 3 übermitteln Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Fachinformation zur Statistik.