Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen Wer ist auskunftspflichtig?

Das Statistische Bundesamt informiert auskunftspflichtige Stellen rechtzeitig vor der Erhebung über Ihre Auskunftspflicht mit einem Heranziehungsbescheid.

Die Auskunftspflicht für die Statistik ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Wohnungs­losen­bericht­erstattungs­gesetz (WoBerichtsG) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Nach § 6 Absatz 1 Satz 3 WoBerichtsG sind

  • die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 WoBerichtsG zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen oder
  • Stellen, die nach § 3 Absatz 2 WoBerichtsG Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige Stellen benannt sind,

auskunftspflichtig.

Nach § 6 Absatz 2 WoBerichtsG übermitteln die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.

Nach § 6 Absatz 3 übermitteln Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Fachinformation zur Statistik.