Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen Welche Personen sind in die Erhebung einzubeziehen?

In die Erhebung einzubeziehen sind wohnungslose Personen, denen am Stichtag 31. Januar (und damit in der Nacht vom 31. Januar 2022 auf den 01. Februar 2022) Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind

  • auf Basis von Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, sofern die Nutzung dieser Räume oder Übernachtungsgelegenheiten weder durch einen Mietvertrag noch durch einen Pachtvertrag mit der betroffenen Person oder Personenmehrheit oder durch ein dingliches Recht abgesichert ist
  • in (teil-)stationären Einrichtungen bzw. im "Betreuten Wohnen" der Wohnungslosenhilfe freier Träger.

Zu erfassen sind demnach wohnungslose Personen, die zum Stichtag

  • ordnungsrechtlich untergebracht sind
  • im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 67ff SGB XII untergebracht sind
  • durch Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände mithilfe von anderen Finanzierungsinstrumenten - wie etwa zuwendungsrechtlichen Förderungen von Kältehilfen - untergebracht sind.

Hierzu zählen auch Not- und Gemeinschaftsunterkünfte oder ggf. auch gewerbliche Unterkünfte (Pensionen, Hotels, Hostels, gewerbliche Gemeinschaftsunterkünfte etc.) und Normalwohnraum, sofern er den Personen vorübergehend überlassen wird ohne, dass dadurch die Wohnungslosigkeit beendet wird.

Für die Erhebung ist nicht von Bedeutung, auf welcher gesetzlichen Grundlage und von welcher staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle der wohnungslosen Person die Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden und über welchen Träger die Kosten erstattet werden.