Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen Muss eine auskunftspflichtige Ordnungsbehörde auch sozialrechtliche Unterbringungen melden?

Die Ordnungsbehörden der Kommunen sind im Rahmen der Statistik prinzipiell für sämtliche untergebrachten wohnungslosen Personen im örtlichen Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtig, sofern sie die Auskunftspflicht nicht an andere Stellen delegiert haben. Dies umfasst sowohl polizei- und ordnungsrechtlich untergebrachte Personen sowie sozialrechtlich untergebrachte Personen (im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 67 ff. SGB XII), als auch Personen, die durch Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände mithilfe von anderen Finanzierungsinstrumenten - wie etwa zuwendungsrechtlichen Förderungen von Kältehilfen - untergebracht sind.