Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Geräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG ) in der jeweils gültigen Fassung sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind ( § 3 Absatz 3 ElektroG).