Bei der Stoffart JGS handelt es sich um keinen in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer Gefahr für Gewässer und Boden werden. Unfälle mit JGS werden daher seit 1998 sowohl beim Umgang als auch bei der Beförderung mit erfasst, wobei der größte Mengenanteil beim Umgang zu verzeichnen ist.