Als Gebäude gilt jedes Bauwerk mit mindestens einer Wohnung und einem eigenen Zugang. Bei zusammenhängenden Bebauungen (zum Beispiel Reihenhäuser oder Doppelhaushälften) sind Brandmauern, die vom Keller bis zum Dach reichen, gebäudetrennend. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die zusammenhängenden Gebäudeeinheiten trotzdem als einzelne Gebäude, wenn sie einen eigenen Zugang besitzen.