Eine leerstehende Wohnung ist am Erhebungsstichtag weder zu Wohnzwecken vermietet noch von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst bewohnt und auch keine Ferien- oder Freizeitwohnung. Bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses gilt eine wegen Umbau oder Modernisierung ungenutzte Wohnung als nicht leerstehend.