Neben den allgemeinen Veränderungen über die Zeit ist zu beachten, dass auch die Definitionen beziehungsweise Abgrenzungen und Berechnungsweisen einzelner zentraler Indikatoren des Zusatzprogramms Wohnen im Laufe der Jahre angepasst wurden.
Wohnfläche pro Person
Die Berechnungsweise der Wohnfläche pro Person aus dem Zusatzprogramm Wohnen des Mikrozensus wurde mit dem Berichtsjahr 2022 angepasst. Seitdem wird für jeden einzelnen Haushalt zunächst seine Wohnfläche pro Person gebildet. Anschließend wird der gewichtete Durchschnitt dieser haushaltsbezogenen Wohnflächen pro Person gebildet.
In früheren Berichtsjahren erfolgte die Berechnung der Wohnfläche pro Person aus dem Mikrozensus nach dem gleichen Prinzip wie die Berechnung der Wohnfläche pro Einwohner auf Basis der Gebäude- und Wohnungszählung beziehungsweise deren Fortschreibung. Danach ergab sich die durchschnittliche Wohnfläche pro Person als Division der hochgerechneten und aufsummierten Gesamtwohnfläche aller in den Ergebnissen berücksichtigten Wohnungen durch die hochgerechnete Gesamtzahl aller darin lebenden Personen.
Durch die frühere Berechnungsweise wurden die Angaben zur Wohnfläche mit der Zahl der Personen in der Wohnung gewichtet. Die Pro-Kopf Flächen großer Haushalte hatten dementsprechend einen stärkeren Einfluss auf die ausgewiesenen Mittelwerte als die Pro-Kopf-Flächen kleinerer Haushalte. Da größere Haushalte tendenziell über weniger Fläche pro Person verfügen, würden unter Anwendung der früheren Berechnungsweise die durchschnittlichen Wohnflächen pro Kopf geringer ausfallen als die nach der neuen Berechnungsweise ermittelten und veröffentlichten Werte. Die Ergebnisse für das Berichtsjahr 2022 sind daher nicht mit denen früherer Veröffentlichungen zu vorherigen Berichtsjahren vergleichbar.
Die neue Berechnungsweise der Wohnfläche pro Person aus dem Zusatzprogramm Wohnen trägt dem Charakter des Mikrozensus deutlicher als bisher Rechnung. Sie grenzt den Indikator auch stärker von dem der Wohnfläche pro Einwohner aus der Gebäude- und Wohnungszählung beziehungsweise der Bautätigkeitsstatistik ab.
Mietkomponenten
Im Zuge der Neuregelung des Mikrozensus 2020 wurde das Frageprogramm des Zusatzprogramms Wohnen mit dem der Unterstichprobe für die europäische Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (European Union Statistics on Income and Living Conditions; EU-SILC) harmonisiert. Aufgrund dessen wurde unter anderem die Erfassung der Nebenkosten von Mieterinnen und Mietern angepasst.
Seit dem Berichtsjahr 2022 werden als kalte und warme Nebenkosten jeweils ausschließlich Zahlungen erhoben, die an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt werden. Kosten, die direkt an den Versorger gezahlt werden, hingegen werden gesammelt als Kosten an Dritte erfasst und ausgewiesen. Dies sind zum Beispiel direkt an den Versorger gezahlte Kosten für Strom, Gas und Wasser. In früheren Jahren wurden auch diese in kalte und warme Nebenkosten aufgeteilt und mit den an die Vermieterin oder den Vermieter geleisteten Zahlungen gleicher Art zusammengerechnet und jeweils als eine Summe ausgewiesen.
Neben den kalten und warmen Nebenkosten haben sich durch die veränderte Erfassung auch die Umfänge der als Bruttokalt- und –warmmiete ausgewiesenen Kennzahlen verringert. Die Ergebnisse zu den einzelnen Mietkomponenten für das aktuelle Berichtsjahr 2022 sind daher nur eingeschränkt mit denen der Vorjahre vergleichbar.
Mietbelastungsquote
Die Berechnungsweise der durchschnittlichen Mietbelastung aus dem Zusatzprogramm Wohnen des Mikrozensus wurde mit dem Berichtsjahr 2014 angepasst. Seitdem wird für jeden einzelnen Haushalt zunächst seine individuelle Mietbelastungsquote berechnet. Anschließend wird der gewichtete Durchschnitt dieser haushaltsbezogenen Mietbelastungsquoten gebildet.
In früheren Berichtsjahren wurden die Mietbelastungsquoten anders berechnet: es wurde der hochgerechnete Gesamtbetrag der gezahlten Mieten aller in den Ergebnissen berücksichtigten Haushalte durch die hochgerechnete Summe der Einkommen dieser Haushalte geteilt. Dadurch gingen die tendenziell niedrigeren Mietbelastungsquoten von Haushalten mit hohen Einkommen überproportional in die ausgewiesenen Durchschnitte ein und die tendenziell hohen Mietbelastungsquoten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen unterproportional.
Die Gewichtung der individuellen Mietbelastungsquoten mit dem Haushaltseinkommen findet mit dieser Berechnungsweise nicht mehr statt. Die seit dem Berichtsjahr 2014 veröffentlichten Mietbelastungsquoten sind daher systematisch höher und nicht mit denen aus früheren Veröffentlichungen zu vorherigen Berichtsjahren vergleichbar.
Zusätzlich hat auch die bereits beschriebene neue Art der Erfassung der Nebenkosten einen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Mietbelastungsquoten über die Zeit. Falls Teile der kalten Nebenkosten an Dritte gezahlt wurden, werden diese bei der Berechnung der Mietbelastungsquoten nun seit dem Berichtsjahr 2022 nicht mehr berücksichtigt. Da die kalten Nebenkosten aber in den meisten Fällen an die Vermieterinnen oder den Vermieter gezahlt werden, hat diese Neuerung nur geringe Auswirkungen. Trotzdem ist auch diese inhaltliche Anpassung ein weiterer Grund, warum die aktuellen Ergebnisse nur eingeschränkt mit den Vorjahren vergleichbar sind.
Das Statistische Bundesamt behält sich vor bei der gemeinsamen Herausgabe von Ergebnissen aus unterschiedlichen Erhebungsjahren beziehungsweise Zeitreihen bestimmte Anpassungen (insbesondere von veränderten Berechnungsweisen zentraler Indikatoren) sofern möglich auch rückwirkend auf die Daten früherer Jahre anzuwenden. Die entsprechenden Ergebnisse können daher von älteren Veröffentlichungen abweichen.