Einleitung
Menschenwürde
Artikel 1: (1) "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Aus dem in Artikel 1 des Grundgesetzes verankerten Begriff der Menschenwürde hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet. Die Grundlage für dessen Berechnung bildet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Sozialleistungen sollen allen Menschen in Deutschland eine würdige Existenz ermöglichen. Dazu gehört auch soziale und kulturelle Teilhabe.
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Artikel 2: (2) "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (...)"
Das hier verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fundamental für die Gewährleistung von Sicherheit in der Gesellschaft. Statistiken zu Verstößen gegen dieses Recht sowie zu deren Strafverfolgung sind Indikatoren für den Schutz dieses Rechts durch den Staat.
Gleichberechtigung
Artikel 3: (2) "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Die sogenannten Gleichstellungsindikatoren geben einen Überblick zu Stand und Entwicklung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Deutschland. Sie zeigen die nach wie vor bestehenden Unterschiede in der Lebensrealität zwischen den Geschlechtern, beispielsweise was politische Partizipation und Erwerbstätigkeit, den Zugang zu bestimmten Berufen und Positionen sowie die Verteilung von Sorgearbeit betrifft.
Schutz vor Diskriminierung
Artikel 3: (3) "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Artikel 3 verbietet Diskriminierung – Statistiken können offenlegen, wo es für einzelne Bevölkerungsgruppen im Alltag dennoch Hürden gibt, etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie bilden damit eine Basis für den dauerhaften Einsatz von Politik und Gesellschaft für mehr Chancengleichheit.
Schutz von Ehe und Familie
Artikel 6: (1) "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (...)"
(3) "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen."
(4) "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft."
(5) "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."
Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Familien und Kindern spiegelt sich in einer Vielzahl von Statistiken wider. So zeigen Daten zu Eheschließungen oder Familienformen, in welchen Konstellationen Familien leben und wie sich diese Strukturen im Zeitverlauf verändern. Statistiken zur Kinder- und Jugendhilfe geben Aufschluss über staatliche Unterstützung für Familien, Eltern und Kinder. Daten aus der Steuerstatistik oder zum Elterngeld zeigen, inwieweit der Staat Familien finanziell entlastet.
Errichtung privater Schulen
Artikel 7: (4) "Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist."
Im Grundgesetz ist das Recht zur Errichtung privater Schulen verankert. Ergebnisse der Schulstatistik geben einen Überblick dazu, welche Rolle sie innerhalb des föderalen Bildungssystems spielen. Auswertungen zum gezahlten Schulgeld können Hinweise auf den finanziellen Hintergrund der Privatschülerinnen und -schüler liefern und damit Daten mit Blick auf die in Artikel 7 angesprochene "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern".
Koalitionsfreiheit
Artikel 9: (1) "Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (...)"
(3) "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden."
Die im Grundgesetz festgeschriebene Koalitionsfreiheit ermöglicht es, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zu gründen oder ihnen beizutreten und auf diese Weise Arbeitsbedingungen auszuhandeln, etwa in Form von Tarifverträgen. Statistiken hierzu geben Auskunft über das Ausmaß der Tarifbindung sowie die Entwicklung der Tarifverdienste.
Freie Berufswahl
Artikel 12: (1) "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."
Die Berufsfreiheit ist ein wichtiger Bestandteil des Grundgesetzes und garantiert das Recht auf freie Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte. In welchen Berufen Erwerbstätige besonders häufig oder besonders selten arbeiten, wird auch von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt bestimmt. Ergebnisse dazu liefert die Arbeitsmarktstatistik. Informationen zur dualen Berufsausbildung lassen sich der Berufsbildungsstatistik entnehmen.
Eigentum
Artikel 14: (1) "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt."
(2) "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Die Rechte und Pflichten, die mit Eigentum oder Erbschaft einhergehen, sind im Grundgesetz verankert. Angaben über Eigentumsverhältnisse im Bereich Immobilien sind in einer Vielzahl von Statistiken enthalten. Aufschluss darüber geben unter anderem die Eigentumsquoten im Bundesländervergleich, die Wohnkosten- beziehungsweise Mietbelastungsquote sowie die Entwicklung der Kaufpreise und Mietpreise für Wohnimmobilien.
Dass Eigentum verpflichtet und auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, zeigt sich unter anderem auch in Abgaben wie der Gewerbesteuer, der Grunderwerbsteuer oder der Erbschaftsteuer, die in der Steuerstatistik erfasst werden. Nicht zuletzt geben Statistiken wie die Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR) und die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) Auskunft über die Ausstattung, die Einnahmen und Ausgaben, über die Geld- und Immobilienvermögen sowie die Schulden privater Haushalte oder deren Sparquote.
Recht auf Asyl
Artikel 16a: (1) "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
Der Schutz vor Verfolgung und Gewalt ist ein im Grundgesetz verankertes Menschenrecht. Inwieweit Deutschland auf Basis dieses Rechts Menschen eine Zuflucht bietet, wird in aktuellen Daten zur Zahl der Schutzsuchenden nach Schutzstatus sichtbar. Statistiken zu Asylbewerberleistungen geben Aufschluss darüber, wie der Staat für Schutzsuchende Sorge trägt.
Datenbank
GENESIS-Online
Auch in unserer Datenbank GENESIS-Online finden Sie Ergebnisse zu den Indikatoren zu ausgewählten Aspekten der in Artikel 1-19 des Grundgesetzes festgeschriebenen Grundrechte:
Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe (22111)
Haushalte mit Wohngeld (22311)
Kindewohlgefährdung (22518)
Vorläufige Schutzmaßnahmen (22523)
Eheschließungen (12611)
Ehescheidungen (12631)
Erwerbstätige nach Stellung im Beruf und Berufen (12211-0009)
Berufsbildungsstatistik (21211)
Häuserpreisindex (61262)
Kaufwerte für Bauland (61511)
Schutzsuchende (12531)
Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (22211)
Empfängern und Empfängerinnen von Regelleistungen (22221)
Asylbewerberleistungen (22231)
Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (22251)