Bürokratiekosten Wann ist eine Evaluierung notwendig?

Eine Evaluierung ist erforderlich, wenn ein Regelungsvorhaben als wesentlich eingestuft wird. Die Wesentlichkeit eines Regelungsvorhabens bemisst sich unter anderem anhand des zu erwartenden jährlichen Erfüllungsaufwands. Eine Evaluierungspflicht besteht, sobald einer der folgenden Schwellenwerte überschritten wird:

  • 5 Millionen Euro an jährlichen Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger,
  • 5 Millionen Euro jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft oder
  • 5 Millionen Euro jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

Regelungsvorhaben, die weniger als 5 Millionen Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr verursachen oder zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands führen, unterliegen keiner Evaluierungspflicht.

Ausnahmen von der Evaluierungspflicht

Trotz Erreichens eines Schwellenwerts kann auf eine Evaluierung verzichtet werden, wenn:

  • es sich um ein EU-Vorhaben ohne Umsetzungsspielraum handelt (1:1-Umsetzung), das bereits auf anderer Ebene evaluiert wurde und aus Sicht des zuständigen Ressorts keine zusätzliche nationale Evaluierung erforderlich ist,
  • die Regelung auf gerichtlichen Vorgaben beruht,
  • vergleichbare Berichtspflichten gegenüber nationalen oder internationalen Institutionen bestehen, oder
  • gesetzlich vorgeschriebene Wirkungsanalysen im Rahmen einer Daueraufgabe ähnliche Fragestellungen abdecken.

Liegt Wesentlichkeit vor und wird dennoch auf eine Evaluierung verzichtet, ist dies im Begründungsteil des Regelungsvorhabens nachvollziehbar und sachlich zu erläutern.

Fakultative Evaluierung

Unabhängig von der Erfüllung der Schwellenwerte kann eine Evaluierung auch aus politischen oder fachlichen Gründen initiiert werden. Mögliche Gründe hierfür sind:

  • Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Wirkungen oder des Verwaltungsvollzugs,
  • besondere politische oder gesellschaftliche Bedeutung,
  • ein hoher sonstiger finanzieller Gesamtaufwand, insbesondere im Hinblick auf Haushaltsausgaben oder sonstige Kosten.

In jedem Fall muss der Aufwand der Evaluierung in einem angemessenen Verhältnis zu den erwartbaren Erkenntnissen stehen.