Innerhalb der amtlichen Rechtspflegestatistiken gibt es verfahrens- und personenbezogenen Statistiken:
Zu den verfahrensbezogenen Statistiken zählen alle Justizgeschäftsstatistiken, die statistische Daten in Zivilsachen erfassen, in Familiensachen, in Straf- und Bußgeldverfahren, in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staatsanwaltschaften, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in der Finanzgerichtsbarkeit, in der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie in der Sozialgerichtsbarkeit.
Personenbezogene Statistiken der Rechtspflege sind die Strafverfolgungsstatistik, die Strafvollzugsstatistik und die Statistik zur Bewährungshilfe. Die Länderergebnisse dieser Statistiken stellt das Statistische Bundesamt auf Grundlage des § 3 Abs. 3 BStatG (Bundesstatistikgesetz) zusammen und publiziert diese.
Verwaltungsgerichte
Die Verwaltungsgerichte entscheiden Streitigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Zur verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit gehören zum einen Streitigkeiten zwischen dem Bürger und einer Verwaltungsbehörde und zum anderen Streitigkeiten zwischen den Trägern der öffentlichen Verwaltung selbst. Die Justizgeschäftsstatistik der Verwaltungsgerichte wird als Verfahrenserhebung seit 1983 durchgeführt. Statistischen Daten werden über Verfahren und Anträge bei allen Verwaltungsgerichten erhoben. Rechtsgrundlage der Erhebung ist die Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik).
Zivilgerichte
Zu Zivilsachen treffen die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte die Entscheidungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Länder. Zivilgerichtsverfahren sind in der Regel öffentlich. Sie sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, d. h. von Privatpersonen untereinander (natürlichen Personen und/oder juristischen Personen). Dies können beispielsweise Streitigkeiten aus Miete, Kauf, Werkvertrag (z. B. Bausachen) oder Schadensersatzklagen (z. B. nach Verkehrsunfall) sein. Zu den Zivilprozesssachen der seit 1986 durchgeführten Verfahrenserhebung veröffentlicht das Statistischen Bundesamt regelmäßig die Ergebnisse.
Staatsanwaltschaften
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungsarbeit prüft die Staatsanwaltschaft in Strafsachen die Grundlage dieser Ermittlungsarbeit. Sie prüft, ob die Beweise für die Täterschaft eines Beschuldigten ausreichend sind. Daraufhin kann sie beim Strafgericht Anklage erheben. Das Strafgericht prüft dann die vorgelegten Beweismittel und entscheidet, ob ein strafgerichtliches Hauptverfahren (Strafgerichtsstatistik) eröffnet und der Beschuldigte angeklagt wird. Die Staatsanwaltstatistik, welche als Verfahrensstatistik seit 1981 geführt wird, beschreibt die Tätigkeiten der Staats- und Amtsanwaltschaften. Teilweise weist sie auch ausgewählte Sachgebiete nach. Sie enthält jedoch weder Angaben zum Delikt noch persönliche Angaben zu den Beschuldigten.
Familiengerichte
Zu streitigen Familiensachen werden Entscheidungen der Länder innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit von den Amts- und Oberlandesgerichten getroffen. Statistisch erfasst werden Ehesachen, insbesondere Scheidungssachen, Scheidungsfolgesachen, Kindschaftssachen, andere Familiensachen sowie Lebenspartner-schaftssachen. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören u.a. das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder, die Regelung über den Versorgungsausgleich oder der Unterhalt für Kinder und Ehegatten.
Erfasst werden aber auch andere Gegenstände, wie beispielsweise Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz oder Adoptionssachen. Die Verfahren vor dem Gericht werden im Rahmen der Rechtsprechung zum "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) entschieden. Zuständig sind in erster Instanz die Amtsgerichte als Familiengerichte; in der Rechtsmittelinstanz entscheiden die Familiensenate bei dem Oberlandesgericht.