EU-Haushaltsrahmenrichtlinie Jahresdaten zu Verbindlichkeiten öffentlicher Unternehmen

Die Daten zu Verbindlich­keiten beziehen sich auf öffentliche Unternehmen, die nicht zum Öffentlichen Gesamt­haushalt gehören und deren Verbindlich­keiten 0,01% des Brutto­inlands­produkts übersteigen. Dabei sind die Verbindlich­keiten aller Einheiten vollständig enthalten, auch wenn der öffentliche Anteil an einer Einheit unter 100% liegt.

Jede Einheit wird vollständig der beherrschenden Ebene des Öffentlichen Gesamt­haushalts (Bund, Länder, Gemeinden/Gemeinde­verbände, Sozial­versicherung) zugeordnet. Dies erfolgt nach den Regelungen des Europäischen Systems Volks­wirtschaftlicher Gesamt­rechnungen und orientiert sich unter anderem an der Eigner­struktur.

Die Unter­scheidung von Einheiten mit finanziellen Tätig­keiten und anderen Tätig­keiten erfolgt anhand der Klassifikation der Wirtschafts­zweige (derzeit Ausgabe 2008, WZ 2008). Einheiten mit finanziellen Tätig­keiten sind im Abschnitt K "Erbringung von Finanz- und Versicherungs­dienst­leistungen" (ohne Zentral­banken) zuge­ordnet.

Bei Einheiten mit finanziellen Tätigkeiten handelt es sich überwiegend um öffentliche Kredit­institute. Die Daten für öffentliche Kredit­institute werden von der Deutschen Bundes­bank bereitgestellt. Die Verbindlich­keiten der öffentlichen Kredit­institute beziehen sich auf den Stand der Nominal­werte am Jahres­ende laut Bilanz, nicht konsolidiert innerhalb des Konzerns, ohne Eigen­mittel (Eigenkapital, Rücklagen und Rückstellungen).

Für die übrigen Einheiten stammen die Daten aus der jährlichen Schulden­statistik der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unter­nehmen. Die Verbindlich­keiten beziehen sich hierfür auf die gesamten Schulden gegenüber dem öffentlichen und dem nicht-öffentlichen Bereich. Die Abgrenzung von mit Verlust arbeitenden Unter­nehmen erfolgt auf der Grund­lage von Daten des jeweiligen Vorjahres aus der Statistik der Jahres­abschlüsse öffentlicher Fonds, Einrichtungen und Unter­nehmen. Heran­gezogen wird der Jahres­verlust laut Gewinn- und Verlust­rechnung.

Die Verschuldung der öffentlichen Unter­nehmen unter­einander ist nicht konsolidiert.