Hierzu zählen nach § 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
- der Bund sowie die Finanzanteile der Europäischen Union
- die Länder
- die Gemeinden und Gemeindeverbände
- die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit
- Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
- die Deutsche Bundesbank (nur in den Personalstatistiken),
- öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen einschließlich der Zweckverbände.