Öffentliche Finanzen Notleidende Kredite

Ein Kredit wird als notleidend bezeichnet, wenn

  • für Zins- oder Tilgungs­zahlungen der Fälligkeits­termin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist,
  • Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Verein­barung kapitalisiert, re­finanziert oder verschoben wurden, oder
  • Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (zum Beispiel der Konkurs­antrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen voll­ständig geleistet werden.