Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und -soldaten im Ruhestand. Zudem zählen die Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG (ehemalige nicht übernommene Bedienstete des 3. Reichs) und Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu den Pensionären.