Lohn- und Einkommensteuer Einkünfte

Als Einkünfte werden das Nettoergebnis einer Einkunftsart, also Einnahmen minus Ausgaben beziehungsweise der Überschuss der Einnahmen über die Werbungs­kosten, bezeichnet. In § 2 Absatz 1 Einkommen­steuer­gesetz ist festgelegt, dass sieben Einkunftsarten der Einkommen­steuer unterliegen: Einkünfte aus Land- und Forst­wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst­ständiger Arbeit, aus nichtselbst­ständiger Arbeit, aus Kapital­vermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.