Als Einkünfte werden das Nettoergebnis einer Einkunftsart, also Einnahmen minus Ausgaben beziehungsweise der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, bezeichnet. In § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz ist festgelegt, dass sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer unterliegen: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.