Als Umsatzsteuerpflichtige gelten Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird.
Die Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) erfasst Unternehmen, die im Statistikjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben, mit jährlichen Lieferungen und Leistungen über 22 000 Euro. Nicht erfasst sind Jahreszahler (Unternehmer, die keine Voranmeldung, sondern nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben müssen), Kleinunternehmer (Unternehmer mit jährlichen Umsätzen bis 22 000 Euro) sowie Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen beziehungsweise bei denen keine Steuerzahllast entsteht (zum Beispiel niedergelassene Ärzte und Zahnärzte ohne Labor, Behörden, Versicherungsvertreter, landwirtschaftliche Unternehmen).
Die Umsatzsteuerstatistik (Veranlagungen) erfasst grundsätzlich alle Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes und bildet somit ein noch umfassenderes Bild der Unternehmenslandschaft ab. Einschränkungen gibt es aber auch hier, z. B. in den Angaben, die nicht unmittelbar finanzielle Auswirkungen haben oder aber wenn keine Steuereinnahmen zu erwarten sind. Aufgrund der langen Abgabefristen der Erklärungen liegen diese Angaben im Vergleich zu den Voranmeldungen jedoch wesentlich später vor.