Unternehmenssteuern Steuermessbetrag

Der maßgebende Gewerbeertrag wird um die noch nicht ausgeglichenen Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume gekürzt (§ 10a GewStG), anschließend wird der so ermittelte vorläufige Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet. Danach wird ggf. ein Freibetrag abgezogen, allerdings höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Nach Anwendung einer bundeseinheitlichen Steuermesszahl auf den (Netto-) Gewerbeertrag ergibt sich der Steuermessbetrag. Bei natürlichen Personen/Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24 500 Euro, bei bestimmten Körperschaften ein Freibetrag von 5 000 Euro.