Unternehmenssteuern Über 39 Milliarden festgesetzte Körperschaftsteuer in 2020

Die Höhe der festgesetzten Körper­schaftsteuer betrug 2020 39,1 Milliarden Euro. Sie lag somit rund 1,4 Milliarden Euro über dem Wert von 2019. 93 % der festgesetzten Summe entfiel dabei auf unbeschränkt Steuerpflichtige.

79 % der festgesetzten Körper­schaftsteuer der unbeschränkt Körper­schaftsteuer­pflichtigen entfielen auf die Unternehmen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mindestens 1 Million Euro, die einen Anteil von nur 5 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit festgesetzter Körper­schaftsteuer ausmachten.

Die Körper­schaftsteuer­statistik 2020 enthält Daten über insgesamt 1 388 653 Unternehmen (ohne Organgesellschaften). Davon sind 96 % unbeschränkt steuerpflichtig, 1,4 % beschränkt steuerpflichtig und knapp 2,5% steuerbefreit / partiell steuerpflichtig. Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen hat sich seit 2019 um knapp 3 % erhöht. 94 % der unbeschränkt körper­schaftsteuer­pflichtigen Unternehmen waren 2020 Kapital­gesellschaften. Die Anzahl der Organgesellschaften betrug 35 450. Dies entspricht einem Anstieg um 2,4 % gegenüber 2019 (34 623 Organgesellschaften).

Was als Einkommen der Körperschaften gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuer­gesetzes. Zusätzlich sind besondere Vorschriften des Körper­schaftsteuer­gesetzes heranzuziehen. Die Körper­schaftsteuer­statistik unterscheidet zwischen Gewinn- und Verlustfällen.

Von den unbeschränkt Steuer­pflichtigen hatten 471 589 einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (Verlustfälle) in Höhe von – 112 Milliarden Euro. 863 166 Unternehmen lagen mit ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte bei oder über 0 (Gewinnfälle), der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug hier 278 Milliarden Euro. Das ist ein Plus gegenüber 2019 von 2,4 %. Der durchschnittliche positive Gesamtbetrag der Einkünfte je Unternehmen stieg damit bei den unbeschränkt Körper­schaftsteuer­pflichtigen von 320 086 in 2019 auf 321 886 Euro in 2020.

Verluste, die im Berichtsjahr nicht verrechnet werden, können im Rahmen des Steuerrechts als Verlustvorträge mit in die nächsten Jahre übernommen werden, um sie dann geltend zu machen. Am Jahresende 2020 hatten die unbeschränkt körper­schaftsteuer­pflichtigen Unternehmen Verlust­vorträge in Höhe von nahezu 751 Milliarden Euro. Der Stand der Verlust­vorträge hat sich somit im Vergleich zu 2019 (702 Milliarden Euro) um fast 7 % erhöht.

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