Der Luftverkehrsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.
Ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes berechtigt, ist beispielsweise ein entgeltlicher Beförderungsvertrag in Form eines Ticketkaufs, die Buchung einer Pauschalreise (Vertragsbündel) oder ein sogenannter Prämienflug aufgrund eines Bonusprogramms eines Luftverkehrsunternehmens, eine Schenkung oder die Einlösung eines Gewinns aus einem Gewinnspiel. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsvorgang handelt. Auch die Zuweisung eines Sitzplatzes an einen Fluggast gilt nach § 1 Abs. 2 LuftVStG als Rechtsvorgang.
Nicht steuerpflichtig sind beispielsweise Abflüge von Fluggästen unter zwei Jahren, Abflüge, die militärischen, hoheitlichen oder medizinischen Zwecken dienen und Flüge von Flugbesatzungen, die mit der Sicherheit der Fluggäste befasst sind.