Beginnend mit dem Berichtsjahr 2011 bereitet das Statistische Bundesamt jährlich Daten zur Luftverkehrsteuer auf. Der Luftverkehrsteuer unterliegen alle ab dem 1. September 2010 abgeschlossenen Rechtsvorgänge, die zum Abflug eines Fluggastes ab dem 1. Januar 2011 von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler (z.B. Hubschrauber) durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigen. Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, wobei die Abgabe i. d. R. an den Fluggast weitergegeben wird. Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes. Anzumelden ist sie bis zum 10. und fällig wird sie am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung. In der Statistik erfolgt der Nachweis zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, d.h. mit dem Abflug.
Der Steuersatz hängt von der Entfernung von Frankfurt/Main, dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zum jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes ab und ist daher in drei Distanzklassen gegliedert.
Nicht steuerpflichtig sind bspw. Abflüge von Fluggästen unter zwei Jahren, Abflüge, die militärischen, hoheitlichen oder medizinischen Zwecken dienen und Flüge von Flugbesatzungen, die mit der Sicherheit der Fluggäste befasst sind.
Im Rahmen der Luftverkehrsteuerstatistik werden die Anzahl der inländischen und ausländischen Luftverkehrsunternehmen, die Anzahl der beförderten Fluggäste aufgrund steuerpflichtiger Rechtsvorgänge nach Steuersatz/Entfernung und Monat sowie die Anzahl der beförderten Fluggäste aufgrund steuerbefreiter Rechtsvorgänge nach Entfernung, Monat und Steuerbefreiungstatbestand erfasst.
Das Aufkommen aus der Luftverkehrsteuer steht dem Bund zu.