Weitere Steuern Luftverkehrsteuer

Beginnend mit dem Berichtsjahr 2011 bereitet das Statistische Bundesamt jährlich Daten zur Luftverkehr­steuer auf. Der Luftverkehr­steuer unterliegen alle ab dem 1. September 2010 abgeschlossenen Rechtsvorgänge, die zum Abflug eines Fluggastes ab dem 1. Januar 2011 von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler (z.B. Hubschrauber) durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigen. Steuerschuldner ist das Luftverkehrs­unternehmen, wobei die Abgabe i. d. R. an den Fluggast weitergegeben wird. Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes. Anzumelden ist sie bis zum 10. und fällig wird sie am 20. Tag nach Ablauf des Kalender­monats der Entstehung. In der Statistik erfolgt der Nachweis zum Zeitpunkt der Steuer­entstehung, d.h. mit dem Abflug.

Der Steuersatz hängt von der Entfernung von Frankfurt/Main, dem größten deutschen Verkehrs­flughafen, zum jeweils größten Verkehrs­flughafen des Ziellandes ab und ist daher in drei Distanzklassen gegliedert.

Nicht steuerpflichtig sind bspw. Abflüge von Fluggästen unter zwei Jahren, Abflüge, die militärischen, hoheitlichen oder medizinischen Zwecken dienen und Flüge von Flug­besatzungen, die mit der Sicherheit der Fluggäste befasst sind.

Im Rahmen der Luftverkehr­steuerstatistik werden die Anzahl der inländischen und ausländischen Luftverkehrs­unternehmen, die Anzahl der beförderten Fluggäste aufgrund steuerpflichtiger Rechts­vorgänge nach Steuersatz/Entfernung und Monat sowie die Anzahl der beförderten Fluggäste aufgrund steuerbefreiter Rechts­vorgänge nach Entfernung, Monat und Steuerbefreiungs­tatbestand erfasst.

Das Aufkommen aus der Luftverkehrsteuer steht dem Bund zu.