Weitere Steuern Freibeträge nach Personenkreisen

Freibeträge (ab 14.12.2010) 1
PersonenkreisEuro

1: Recht ab 14.12.2010 (Jahressteuergesetz 2010 - JStG 2010).

2: Bei beschränkter Steuerpflicht wird ab 25.06.2017 ein Frei­betrag bis maximal in Höhe des Frei­betrages bei unbeschränkter Steuer­pflicht gewährt (StUmgBG),
bis 31.12.2008: 1.100 Euro, 01.01.2009 bis 24.06.2017: 2.000 Euro.

Persönlicher Freibetrag 2 nach § 16 Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuer­gesetz bei unbeschränkter Steuer­pflicht
Ehegatte, Lebenspartner500 000
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener (Stief-) Kinder400 000
Kinder noch lebender (Stief-) Kinder200 000
andere Abkömmlinge der (Stief-) Kinder, (Adoptiv-) Eltern und Voreltern (nur beim Erwerb von Todes wegen)100 000
(Adoptiv-) Eltern und Voreltern (nur bei Schenkungen), Geschwister, Nichten, Neffen,
Stiefeltern, geschiedener Ehegatte, aufgehobene Lebens­partner­schaft, Schwieger­kinder, Schwieger­eltern
20 000
Übrige Erwerber und Zweckzuwendungen 20 000
Besonderer Versorgungs­freibetrag bei Erwerb von Todes wegen nach § 17 Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuergesetz
Ehegatte, Lebenspartner256 000
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener (Stief-) Kinder
bis zu 5 Jahren52 000
mehr als 5 bis zu 10 Jahren41 000
mehr als 10 bis zu 15 Jahren30 700
mehr als 15 bis zu 20 Jahren20 500
mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres10 300

Stand 23. August 2017

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