Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte Umstellung des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte auf das neue Basisjahr 2021

Der Erzeuger­preisindex gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) wird turnus­mäßig etwa alle fünf Jahre überarbeitet und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Damit ist auch eine Neu­berechnung der Ergebnisse ab Beginn des neuen Basis­jahres verbunden. Aufgrund einer EU-Verordnung ist das Jahr 2021 das aktuelle Basisjahr. Mit dem Berichtsmonat Januar 2024 erfolgte die Umstellung auf das Basisjahr 2021 = 100. Die ab Januar 2021 überarbeiteten Ergebnisse auf der neuen Basis wurden am 8. März 2024 veröffentlicht..

Was geschieht bei dieser Überarbeitung?

  • Das Wägungs­schema, mit dessen Hilfe der Gesamtindex, aber auch die verschiedenen Aggregatstufen berechnet werden, wird an die Marktstrukturen des neuen Basisjahres angepasst. Auf der Grundlage dieses neuen Wägungs­schemas kommen neue Indizes hinzu und fallen Indizes weg, bei denen die Bedeutung der Produkte eine weitere Preisbeobachtung nicht mehr rechtfertigt.
  • Die Güter- und Berichts­stellen­stichprobe werden überprüft und aktualisiert.
  • Die Indizes werden auf das neue Basisjahr 2021 = 100 umgestellt. Dabei werden alle Indizes ab Januar 2021 unter Berücksichtigung der neuen Güter- und Berichts­stellen­stichprobe und des aktuellen Wägungsschemas neu berechnet.

Was bedeutet das für die Indexnutzung?

  • Der Jahresdurchschnitt des neuen Basisjahres 2021 wird auf 100 gesetzt.
  • Mit der Umstellung werden keine Preisindizes für den alten Warenkorb mit dem vorherigen Wägungs­schema mehr berechnet.
  • Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Basis­periode und der Umbasierung (Januar 2021 bis Dezember 2023) ersetzen die neu berechneten Indizes auf der Grundlage der neuen Gewichtung die vorher auf der alten Basis ermittelten Preisindizes. Diese verlieren mit der Um­basierung ihre Gültigkeit.

Informationen speziell für die Nutzer von Erzeugerpreisindizes gewerblicher Produkte in Preisgleitklauseln finden Sie in der Rubrik "Serviceangebote zu Preisgleitklauseln".

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