Über uns Außenhandel

Wegfall einzelner Erhebungsmerkmale
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am

51141

Intrahandelsstatistik
Durch Anhebung der Meldeschwelle von bisher 300 000 Euro auf 400 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung können rund 9 500 insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, das sind rd. 14 % der jetzt meldenden Unternehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Ersparnis circa 11 Mionnen Euro per anno.
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) vom 24. November 2008.01.01.09
Intrahandelsstatistik
Bei Warennummern, für die laut Warenverzeichnis eine zweite (besondere) Maßeinheit vorgesehen ist, wird generell auf die Angabe der Eigenmasse (Gewicht in Kilogramm) verzichtet. Dadurch werden doppelte Mengenangaben vermieden. Zuvor galt diese Vereinfachung nur für ausgewählte Warennummern.
Verordnung (EG) Nummer 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nummer1901/2000 und (EWG) Nummer 3590/92 der Kommission.01.01.10
Anhebung der Abschneidegrenze
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
51141Intrahandelsstatistik
Durch Anhebung der Meldeschwelle von bisher 400 000 Euro auf 500 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung konnten zusätzlich rund 7 000 insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, das sind rund 11 % der jetzt meldenden Unter­nehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Ersparnis circa 8 Millionen Euro per anno
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik - Durchführungsverordnung (AHStatDV) vom 24. November 2008.01.01.12
51141Intrahandelsstatistik
Die Anmeldeschwelle für die Intrahandelsstatistik wird ab 1. Januar 2016 geteilt. Sie liegt zukünftig bei 500 000 Euro in der Verkehrsrichtung "Versendung" und bei 800 000 Euro in der Verkehrsrichtung "Eingang". Die hierdurch bewirkte Entlastung betrifft rund 8 000 Unternehmen, die ab Berichtsmonat Januar 2016 von der Meldepflicht zur Intrahandelsstatistik befreit sind, sowie weitere rund 3 000 Unternehmen, die aufgrund der Schwellenanhebung ab Januar 2016 nur noch für die Versendung meldepflichtig sind. Insgesamt werden somit etwa 11 000 Unternehmen entlastet.
§ 30 Absatz 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 geändert worden ist.01.01.16
Sonstige Entlastungen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
51141
51231
Intra- und Extrahandelsstatistik
Grenzüberschreitende Warenbewegungen zur oder nach Reparatur sind von der Anmeldung befreit. Informationen über die Zahl der befreiten Warensendungen liegen nicht vor. Der Entlastungseffekt für die betroffenen Unternehmen ist jedoch erheblich, da die Anmeldung dieser Warenverkehre oft große Schwierigkeiten bereitet hat.
Intrahandelsstatistik:
Verordnung (EG) Nummer 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nummer 1901/2000 und (EWG) Nummer 3590/92 der Kommission (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 91/2010 der Komission vom 2. Februar 2010).

Extrahandelsstatistik:
Verordnung (EU) Nummer 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaft­sstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen.
01.01.07
51141Intrahandelsstatistik
Artikel 1 (durch Art. 1 werden § 30 und § 30 a AHStatDV geändert und ergänzt) enthält zwei Regelungen, mit denen Erleichterungen bezüglich der Erfassung von Warensendungen rechtlich abgesichert werden.
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 wurde durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 14. August 2017 geändert und am 17. August 2017 verkündet.18.08.17