EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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44121 | Vierteljährliche Produktionserhebung im Fertigteilbau Entlastung von 20 Betrieben durch Einstellung der Statistik. | Artikel 10 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006. | 01.01.07 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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44111 | Monatsbericht im Bauhauptgewerbe (einschließlich Auftragseingangsindizes) Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44131 | Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44141 | Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe (einschließlich Indizes) Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44211 | Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung im Bauhauptgewerbe Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44221 | Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung im Ausbaugewerbe Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44231 | Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art. 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44241 | Zusatzerhebung im Ausbaugewerbe Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44251 | Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
44252 | Strukturerhebung für kleine Unternehmen im Baugewerbe Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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44111 | Monatsbericht im Bauhauptgewerbe einschließlich Auftragseingangsindizes) | Artikel 9 des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015. | 01.01.16 |
44131 | Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern | ||
44141 | Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe (einschließlich Indizes) | ||
44211 | Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung im Bauhauptgewerbe | ||
44221 | Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung bei Unternehmen des Ausbaugewerbes und bei Bauträgern | ||
44231 | Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe | ||
44241 | Jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern | ||
44252 | Srukturerhebung für kleine Unternehmen im Baugewerbe | ||
44253 | Kostenstrukturerhebung im Bauhauptgewerbe | ||
44254 | Kostenstrukturerhebung im Ausbaugewerbe Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebsöffnung keine Auskunftspflicht für diese Erhebungen. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. |