Über uns Produzierendes Gewerbe: Bereich Baugewerbe

Einstellung von Statistiken
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten
am
44121Vierteljährliche Produktion­serhe­bung im Fertigteilbau
Entlastung von 20 Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
Artikel 10 des Ersten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse ins­besondere der mittel­ständischen Wirtschaft vom 22. August 2006.01.01.07
Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten
am
44111Monatsbericht im Bauhaupt­gewerbe (einschließlich Auftragsein­gangsindizes)
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44131Vierteljahres­erhebung im Ausbaugewerbe
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44141Statistik über den Auftragsbestand im Bauhaupt­gewerbe (einschließlich Indizes)
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44211Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung im Bauhauptgewerbe
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44221Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung im Ausbaugewerbe
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44231Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Art. 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44241Zusatzerhebung im Ausbaugewerbe
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44251Kosten­struktur­erhebung im Baugewerbe
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herangezogen werden.
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
44252Struktur­erhebung für kleine Unternehmen im Baugewerbe
Unter­nehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herangezogen werden.
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fasung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Art. 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08


Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten
am
44111Monatsbericht im Bauhaupt­gewerbe einschließlich Auftrags­eingangs­indizes)Artikel 9 des Bürokratie­entlastungs­gesetzes vom 28. Juli 2015.01.01.16
44131Vierteljahres­erhebung im Ausbau­gewerbe und bei Bauträgern
44141Statistik über den Auftrags­bestand im Bauhaupt­gewerbe (einschließlich Indizes)
44211Jahres­erhebung einschließlich Investitions­erhebung im Bauhaupt­gewerbe
44221Jahres­erhebung einschließlich Investitions­erhebung bei Unternehmen des Ausbau­gewerbes und bei Bau­trägern
44231Ergänzungs­erhebung im Bauhaupt­gewerbe
44241Jährliche Erhebung im Ausbau­gewerbe und bei Bauträgern
44252Sruktur­erhebung für kleine Unter­nehmen im Baugewerbe
44253Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt­gewerbe
44254Kosten­struktur­erhebung im Ausbaugewerbe
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaber­innen Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind, be­steht im Kalender­jahr der Betriebs­öffnung keine Auskunfts­pflicht für diese Er­hebungen. In den beiden folgenden Kalender­jahren besteht dann keine Auskunfts­pflicht, wenn das Unter­nehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirt­schaftet hat. Gesell­schaften können sich auf die Befreiung von der Auskunfts­pflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Be­teiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.