EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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43111 | Monatsbericht bei Betrieben in der Energie- und Wasserversorgung | Artikel 9 des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015. | 01.01.16 |
43211 | Investitionserhebung bei Unternehmen der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen | ||
43212 | Investitionserhebung bei Betrieben der Energie- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen | ||
43213 | Investitionserhebung der Gasversorgung - bei Unternehmen der Erdgas- bzw. Erdölgas-Gewinnung | ||
43214 | Investitionserhebung der Gasversorgung - bei Unternehmen, die Erdgas- bzw. Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben | ||
43221 | Kostenstrukturerhebung im Bereich Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen | ||
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebsöffnung keine Auskunftspflicht für diese Erhebungen. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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43111 | Monatserhebung über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung zur allgemeinen Versorgung | Energiestatistikgesetz (EnStatG) vom 6. März 2017 (Entlastung durch Registernutzung 16 EnStatG). Die Erhebungen für das Jahr 2017 wurden jedoch noch nach dem bisherigen Gesetz durchgeführt: Energiestatistikgesetz (Entlastung durch Registernutzung 15 EnStatG) vom 26. Juli 2002, das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 geändert worden ist. Nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. | 01.03.17 |
43312 | Monatserhebung über die Stromein- und -ausspeisung bei Netzbetreibern | ||
43321 | Monatserhebung über die Gasversorgung | ||
43331 | Jahreserhebung über Stromabsatz und Erlöse in der Elektrizitätsversorgung | ||
43341 | Jahreserhebung über Gasabsatz und Erlöse in der Gasversorgung | ||
43342 | Erhebung über Abgabe, Ein- und Ausfuhr von Erdgas und Erdölgas sowie Erlöse der Produzenten | ||
43351 | Jahreserhebung über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung im Verarbeitenden Gewerbe, im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden | ||
43371 | Jahreserhebung über Stromein- und -ausspeisung bei Netzbetreibern | ||
43381 | Jahreserhebung über Gewinnung, Verwendung und Abgabe von Klärgas | ||
43391 | Jahreserhebung über die Abgabe von Flüssiggas | ||
43411 | Jahreserhebung über Erzeugung und Verwendung von Wärme sowie über den Betrieb von Wärmenetzen | ||
43421 | Jahreserhebung über Wärme- und Elektrizitätserzeugung aus Geothermie | ||
43511 | Monatserhebung über die Einfuhr von Kohle | ||
43521 | Jahreserhebung über die Erzeugung von Biotreibstoffen | ||
43531 | Jahreserhebung über die Energieverwendung im Verarbeitenden Gewerbe, im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden | ||
43541 | Jahreserhebung über die Abgabe von Mineralölprodukten | ||
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen sieht das § 14 des Energiestatistikgesetzes zur Verringerung der Meldeverpflichtungen vor, dass das Statistische Bundesamt für die Erstellung von Bundesstatistiken geeignete Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 111e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nutzt. Die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) wurde in Artikel 1 der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten vom 10. April 2017 am 20. April 2017 im BGBl. I S. 842 verkündet. § 14 des Energiestatistikgesetzes sieht zur Verringerung der Meldeverpflichtungen vor, dass das Statistische Bundesamt für die Erstellung von Bundesstatistiken geeignete Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 111e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nutzt. Entlastung durch Registernutzung 4 Marktstamm-datenregisterverordnung (MaStRV) regelt die Verpflichtung des Statistischen Bundesamtes, sich im Markstammdatenregister zu registrieren. Nach Entlastung durch Registernutzung 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) hat das Statistische Bundesamt Zugang zu personenbezogenen oder als vertraulich eingestuften Daten des Registers, soweit diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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43342 | Erhebung über Abgabe, Ein- und Ausfuhr von Erdgas und Erdölgas sowie Erlöse der Produzenten Durch die Stilllegung der Statistik werden 9 Produzenten von Erdgas und Erdölgas entlastet. | § 4 Absatz 3 Energiestatistikgesetz (EnStatG) vom 6. März 2017. | 10.03.17 |