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Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten
EVAS-Nr.Beschreibung
der Entlastung
Gesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
47414Konjunktur­statistische Er­hebung in bestimmten Dienst­leistungs­bereichen
Seit dem 2. Berichtsquartal 2007 Verwendung eines Mix­modells: Für circa 99% der Unter­nehmen in den re­levanten Wirtschafts­bereichen werden aus­schließlich Ver­waltungs­daten genutzt. Nur große Unter­nehmen mit mindes­tens 15 Millionen Euro Jahres­umsatz und/oder mindestens 250 Be­schäftigten werden im Rahmen einer Primär­erhebung viertel­jährlich direkt befragt. Kleine und mittlere Unter­nehmen werden somit voll­ständig von Berichts­pflicht entlastet.
§ 2 des Dienst­leistungs­konjunktur­statistik­gesetzes (DLKonjStatG) vom 7. September 2007, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 geändert worden ist. Das Gesetz ist am 31. März 2011 außer Kraft getreten.04.11.10
Ab dem 01. Januar 2014 gilt das neue Dienst­leistungs­konjunktur­statistik­gesetz (DLKonjStatG) vom 24. April 2013.01.01.14



Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung
der Entlastung
Gesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
47415Struktur­erhebung im Dienst­leistungs­bereich
Für Unter­nehmen, deren Inhaber oder Inhaber­innen Existenz­gründer oder Existenz­gründer­innen sind, be­steht im Kalender­jahr der Betriebs­öffnung keine Auskunfts­pflicht. In den beiden folgen­den Kalender­jahren be­steht dann keine Auskunfts­pflicht, wenn das Unter­nehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Um­sätze zu­sammen mit Ein­nahmen aus selb­ständiger Arbeit in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirt­schaftet hat. Diese Melde­schwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro an­gehoben. Gesell­schaften können sich auf die Be­freiung von der Auskunfts­pflicht be­rufen, wenn alle an der Gesell­schaft Be­teiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.
Artikel 8 des Bürokratie­entlastungs­gesetzes vom 28. Juli 2015.01.01.16



Entlastung von neuen und kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.Beschreibung
der Entlastung
Gesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
47415Struktur­erhebung im Dienstl­eistungs­bereich (SiD)
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stichproben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht heran­gezogen werden.
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung eben­falls, wenn das Unter­nehmen im je­weils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Um­sätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 13 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
Entlastung von kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.Beschreibung
der Entlastung
Gesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
47415Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (SiD)
Unternehmen mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250 000 Euro im Berichts­jahr müssen nur einen stark verkürzten Merkmals­katalog beantworten. Das Ausfüllen des Zu­satzfragebogens SiDK "Mehrländer­unter­nehmen" ­ betrifft Ab­schnitt K der WZ 2008: Erbringung von Finanz- und Versicherungs­dienstleistungen - entfällt für diese Unternehmen ersatzlos.
Artikel 5 (Änderung des Dienst­leistungsstatistikgesetzes) des Gesetzes zur Verein­fachung und An­passung statistischer Rechts­vorschriften vom 17. März 2008.

01.01.09

47415Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (SiD)
Den Zusatzfragebogen SiDL "Umsatz nach Auf­traggebersitz und Dienstleistungsarten" ­ be­trifft Abschnitt L der WZ 2008: Grund­stücks- und Wohnungs­wesen - müssen nur Unternehmen aus ausge­wählten sechs Wirtschafts­zweigen (teilweise im zweijährigen Wechsel) und mit mindes­tens 20 tätigen Personen ausfüllen.