Über uns Handel sowie Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (Kfz) und Gebrauchsgütern, Gastgewerbe, Tourismus

Wegfall einzelner Erhebungsmerkmale
EVAS-Nr.­­NummerBeschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
45341Jahresstatistik im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kfz).
Das Merkmal "Teilzeit­beschäftigte in Vollzeit­einheiten" wurde aus dem Erhebungs­katalog ge­strichen.
§ 2 des Handelsstatistik­gesetzes (HdlStatG) vom 10. Dezember 2001, das zu­letzt durch Artikel 2 des Ge­setzes vom 23. November 2011 ge­ändert worden ist.01.01.12
45342Jahresstatistik im Gastgewerbe
Das Merk­mal "Teilzeit­beschäftigte in Vollzeit­einheiten" wurde aus dem Erhebungs­katalog ge­strichen.
45412

Monatserhebung im Tourismus
Ent­lastung von etwa 37 000 Be­herbergungs­betrieben der Hotellerie durch Weg­fall der Er­hebung der Gäste­zimmer­belegung.

Gesetz zur Neuordnung
der Statistik über die Beher­bergung im Reise­verkehr (Be­herbergungs­statistik­gesetz ­ BeherbStatG)
vom 22. Mai 2002, ge­ändert durch Artikee 8 a
des Ge­setzes vom 11. Juni 2005.
01.07.05
Das Merkmal "Gäste­zimmer­auslastung" wird seit dem Berichts­monat 1/2012 nach sechs­jähriger Unter­brechung wieder monat­lich erhoben, und zwar auf­grund der An­forderungen aus einer EU-Ver­ordnung. Aller­dings sind nur Hotellerie­betriebe mit 25 und mehr Gäste­zimmern davon be­troffen, so dass weiter­hin kleinere Be­triebe dieses Merk­mal nicht melden müssen.Beher­bergungs­statistik­gesetz (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002, zu­letzt ge­ändert durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 23. November 2011.01.10.12
Entlastung von neuen und kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.­­NummerBeschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
45211Monatserhebung im Großhandel und in der Handels­vermittlung
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichproben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
45212Monatserhebung im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
45341Jahreserhebung im Handel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz und Gebrauchsgütern
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
45213Monatserhebung im Gastgewerbe
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
45342Jahreserhebung im Gastgewerbe
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
45412Monatserhebung im Tourismus
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 18 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08


Entlastung von kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am

45211

Monatserhebung im Großhandel und in der Handelsvermittlung
Re­duzierung der Regel­teilnahme­dauer für Repräsentativ­unternehmen auf 6 Jahre in der Stich­proben­erhebung.

Artikel 3 und 17 des Zweiten Ge­setzes zum Abbau bürokra­tischer Hem­mnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirt­schaft
vom 7. September 2007.

01.04.10

45212

Monatserhebung im Kraftfahrzeug (Kfz)­ und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz

Re­duzierung der Regel­teilnahme­dauer für Repräsentativ­unternehmen auf 6 Jahre in der Stich­proben­erhebung.

45213

Monatserhebung im Gastgewerbe
Re­duzierung der Regel­teilnahme­dauer für Repräsentativ­unternehmen auf 6 Jahre in der Stich­proben­erhebung.

45341

Jahreserhebung im Handel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz und Gebrauchsgütern
Re­duzierung der Regel­teilnahme­dauer für Repräsentativ­unternehmen auf 6 Jahre in der Stich­proben­erhebung.

45342

Jahreserhebung im Gastgewerbe
Re­duzierung der Regel­teilnahme­dauer für Repräsentativ­unternehmen auf 6 Jahre in der Stich­proben­erhebung.
45211Monatsstatistik im Großhandel und in der Handelsvermittlung
Um die Wirtschaft von statistischen Berichts­pflichten zu ent­lasten sind in den Be­reichen Kfz- und Groß­handel bei den monat­lichen Er­hebungen so ge­nannte Mixmo­delle ein­geführt worden, bei denen die be­nötigten An­gaben aus zwei unter­schied­lichen Quellen stammen: aus Primär­erhebungen und aus Ver­waltungs­registern. Diese Mix­modelle ver­binden die Ent­lastung der Be­fragten mit einer Sicherung der not­wendigen Qualität und Zu­verlässig­keit der Er­gebnisse für die Daten­nutzer. Im Kfz-Handel und im Groß­handel wurde ab November 2012 mit den Mix­modellen der Um­fang der Primär­erhebung auf etwa die Hälfte re­duziert, im Kfz-Handel von der­zeit monatlich 5 700 Unter­nehmen auf etwa 2 300, im Groß­handel von monat­lich 11 000 auf etwa 5 800 Unter­nehmen. Bei kleinen und mittleren Unter­nehmen unter­halb der neuen Grenzen für die statistische Berichts­pflicht haben die Mix­modelle eine voll­ständige Ent­lastung zur Folge.
§ 2 desHandels­statistik­gesetzes (HdlStatG) vom 10. Dezember 2001, das zu­letzt durch Artikel 2 des Ge­setzes vom 23. November 2011 ge­ändert worden ist.01.01.12
45214Monatsstatistik im Kfz­Handel einschl. Instandhaltung und Reparatur von Kfz
Um die Wirtschaft von statistischen Berichts­pflichten zu ent­lasten sind in den Be­reichen Kfz­ und Groß­handel bei den monat­lichen Er­hebungen so ge­nannte Mixmo­delle ein­geführt worden, bei denen die be­nötigten An­gaben aus zwei unterschied­lichen Quellen stammen: aus Primär­erhebungen und aus Verwaltungs­registern. Diese Mix­modelle ver­binden die Ent­lastung der Be­fragten mit einer Sicherung der not­wendigen Qualität und Zu­verlässigkeit der Er­gebnisse für die Daten­nutzer. Im Kfz­Handel und im Groß­handel wurde ab November 2012 mit den Mix­modellen der Umfang der Primär­erhebung auf etwa die Hälfte re­duziert, im Kfz­Handel von der­zeit monatlich 5 700 Unter­nehmen auf etwa 2 300, im Groß­handel von monat­lich 11 000 auf etwa 5 800 Unter­nehmen. Bei kleinen und mittleren Unter­nehmen unter­halb der neuen Grenzen für die statistische Berichts­pflicht haben die Mix­modelle eine voll­ständige Ent­lastung zur Folge.

45412

Monatserhebung im Tourismus
Beherbergungs­betriebe mit weniger als 10 Betten bzw. Camping­plätze mit weniger als 10 Stell­plätzen müssen nicht mehr zu der Statistik melden. Neue Betriebe müssen keine An­gaben mehr für das Vor­jahr machen.
§ 3 des Beherbergungs­statistik­gesetzes (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002, das durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 23. November 2011 ge­ändert worden ist.01.01.12
Monatserhebung im Tourismus
Das Merkmal "Gästezimmer­auslastung" wird seit dem Berichts­monat 1/2012 nach sechs­jähriger Unter­brechung wieder monatlich erhoben, und zwar aufgrund der Anforderungen aus einer EU­Verordnung. Allerdings sind nur Hotellerie­betriebe mit 25 und mehr Gäste­zimmern davon be­troffen, so dass weiter­hin kleinere Be­triebe dieses Merk­mal nicht melden müssen.



Anhebung der Abschneidegrenze
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
45213Monatsstatistik im Gastgewerbe
Durch die Gast­gewerbe­statistik-Ver­ordnung wurde die Ab­schneide­grenze von 50 000 Euro Jahres­umsatz auf 150 000 Euro ange­hoben und damit ab Oktober 2011 rund 2 700 Unter­nehmen von monat­lichen Berichts­pflichten entlastet.
§ 2 des Handels­statistik­gesetzes (HdlStatG) vom 10. Dezember 2001, das zu­letzt durch Artikel 2 des Ge­setzes vom 23. November 2011 ge­ändert worden ist.01.01.12


Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
45211
Monatsstatistik im Großhandel und in der HandelsvermittlungArtikel 10 des Bürokratieentlastungs­gesetzes vom 28. Juli 2015.01.01.16
45212Monatsstatistik im Einzelhandel
45213Monatsstatistik im Gastgewerbe
45214Monatsstatistik im Kfz-Handel einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kfz
45341Jahresstatistik im Handel (einschl. Instandhaltung und Reparatur von Kfz)
45342Jahresstatistik im Gastgewerbe
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind, besteht im Kalender­jahr der Betriebs­öffnung keine Auskunfts­pflicht. In den beiden folgenden Kalender­jahren besteht dann keine Auskunfts­pflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Diese Melde­schwelle wurde von 500 00 Euro auf 800 000 Euro angehoben. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunfts­pflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Be­teiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.
45412Monatserhebung im Tourismus
Für Unter­nehmen, deren In­haber oder In­haber­innen Existenz­gründer oder Existenz­gründer­innen sind, be­steht im Kalender­jahr der Betriebs­öffnung keine Aus­kunfts­pflicht. In den beiden folgen­den Kalender­jahren besteht dann keine Auskunfts­pflicht, wenn das Unter­nehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Um­sätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirt­schaftet hat. Diese Melde­schwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro ange­hoben. Ge­sellschaften können sich auf die Be­freiung von der Auskunfts­pflicht berufen, wenn alle an der Gesell­schaft Beteiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.
Artikel 11 des Bürokratie­entlastungs-gesetzes vom 28. Juli 2015.