EVAS-Nr.Nummer | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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45341 | Jahresstatistik im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kfz). Das Merkmal "Teilzeitbeschäftigte in Vollzeiteinheiten" wurde aus dem Erhebungskatalog gestrichen. | § 2 des Handelsstatistikgesetzes (HdlStatG) vom 10. Dezember 2001, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 geändert worden ist. | 01.01.12 |
45342 | Jahresstatistik im Gastgewerbe Das Merkmal "Teilzeitbeschäftigte in Vollzeiteinheiten" wurde aus dem Erhebungskatalog gestrichen. | ||
45412 | Monatserhebung im Tourismus | Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz BeherbStatG) vom 22. Mai 2002, geändert durch Artikee 8 a des Gesetzes vom 11. Juni 2005. | 01.07.05 |
Das Merkmal "Gästezimmerauslastung" wird seit dem Berichtsmonat 1/2012 nach sechsjähriger Unterbrechung wieder monatlich erhoben, und zwar aufgrund der Anforderungen aus einer EU-Verordnung. Allerdings sind nur Hotelleriebetriebe mit 25 und mehr Gästezimmern davon betroffen, so dass weiterhin kleinere Betriebe dieses Merkmal nicht melden müssen. | Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011. | 01.10.12 |
EVAS-Nr.Nummer | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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45211 | Monatserhebung im Großhandel und in der Handelsvermittlung Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
45212 | Monatserhebung im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
45341 | Jahreserhebung im Handel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz und Gebrauchsgütern Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
45213 | Monatserhebung im Gastgewerbe Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
45342 | Jahreserhebung im Gastgewerbe Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
45412 | Monatserhebung im Tourismus Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 18 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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45211 | Monatserhebung im Großhandel und in der Handelsvermittlung Reduzierung der Regelteilnahmedauer für Repräsentativunternehmen auf 6 Jahre in der Stichprobenerhebung. | Artikel 3 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 01.04.10 |
45212 | Monatserhebung im Kraftfahrzeug (Kfz) und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz Reduzierung der Regelteilnahmedauer für Repräsentativunternehmen auf 6 Jahre in der Stichprobenerhebung. | ||
45213 | Monatserhebung im Gastgewerbe Reduzierung der Regelteilnahmedauer für Repräsentativunternehmen auf 6 Jahre in der Stichprobenerhebung. | ||
45341 | Jahreserhebung im Handel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz und Gebrauchsgütern Reduzierung der Regelteilnahmedauer für Repräsentativunternehmen auf 6 Jahre in der Stichprobenerhebung. | ||
45342 | Jahreserhebung im Gastgewerbe Reduzierung der Regelteilnahmedauer für Repräsentativunternehmen auf 6 Jahre in der Stichprobenerhebung. | ||
45211 | Monatsstatistik im Großhandel und in der Handelsvermittlung Um die Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten zu entlasten sind in den Bereichen Kfz- und Großhandel bei den monatlichen Erhebungen so genannte Mixmodelle eingeführt worden, bei denen die benötigten Angaben aus zwei unterschiedlichen Quellen stammen: aus Primärerhebungen und aus Verwaltungsregistern. Diese Mixmodelle verbinden die Entlastung der Befragten mit einer Sicherung der notwendigen Qualität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse für die Datennutzer. Im Kfz-Handel und im Großhandel wurde ab November 2012 mit den Mixmodellen der Umfang der Primärerhebung auf etwa die Hälfte reduziert, im Kfz-Handel von derzeit monatlich 5 700 Unternehmen auf etwa 2 300, im Großhandel von monatlich 11 000 auf etwa 5 800 Unternehmen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unterhalb der neuen Grenzen für die statistische Berichtspflicht haben die Mixmodelle eine vollständige Entlastung zur Folge. | § 2 desHandelsstatistikgesetzes (HdlStatG) vom 10. Dezember 2001, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 geändert worden ist. | 01.01.12 |
45214 | Monatsstatistik im KfzHandel einschl. Instandhaltung und Reparatur von Kfz Um die Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten zu entlasten sind in den Bereichen Kfz und Großhandel bei den monatlichen Erhebungen so genannte Mixmodelle eingeführt worden, bei denen die benötigten Angaben aus zwei unterschiedlichen Quellen stammen: aus Primärerhebungen und aus Verwaltungsregistern. Diese Mixmodelle verbinden die Entlastung der Befragten mit einer Sicherung der notwendigen Qualität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse für die Datennutzer. Im KfzHandel und im Großhandel wurde ab November 2012 mit den Mixmodellen der Umfang der Primärerhebung auf etwa die Hälfte reduziert, im KfzHandel von derzeit monatlich 5 700 Unternehmen auf etwa 2 300, im Großhandel von monatlich 11 000 auf etwa 5 800 Unternehmen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unterhalb der neuen Grenzen für die statistische Berichtspflicht haben die Mixmodelle eine vollständige Entlastung zur Folge. | ||
45412 | Monatserhebung im Tourismus Beherbergungsbetriebe mit weniger als 10 Betten bzw. Campingplätze mit weniger als 10 Stellplätzen müssen nicht mehr zu der Statistik melden. Neue Betriebe müssen keine Angaben mehr für das Vorjahr machen. | § 3 des Beherbergungsstatistikgesetzes (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 geändert worden ist. | 01.01.12 |
Monatserhebung im Tourismus Das Merkmal "Gästezimmerauslastung" wird seit dem Berichtsmonat 1/2012 nach sechsjähriger Unterbrechung wieder monatlich erhoben, und zwar aufgrund der Anforderungen aus einer EUVerordnung. Allerdings sind nur Hotelleriebetriebe mit 25 und mehr Gästezimmern davon betroffen, so dass weiterhin kleinere Betriebe dieses Merkmal nicht melden müssen. |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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45213 | Monatsstatistik im Gastgewerbe Durch die Gastgewerbestatistik-Verordnung wurde die Abschneidegrenze von 50 000 Euro Jahresumsatz auf 150 000 Euro angehoben und damit ab Oktober 2011 rund 2 700 Unternehmen von monatlichen Berichtspflichten entlastet. | § 2 des Handelsstatistikgesetzes (HdlStatG) vom 10. Dezember 2001, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 geändert worden ist. | 01.01.12 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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45211 | Monatsstatistik im Großhandel und in der Handelsvermittlung | Artikel 10 des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015. | 01.01.16 |
45212 | Monatsstatistik im Einzelhandel | ||
45213 | Monatsstatistik im Gastgewerbe | ||
45214 | Monatsstatistik im Kfz-Handel einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kfz | ||
45341 | Jahresstatistik im Handel (einschl. Instandhaltung und Reparatur von Kfz) | ||
45342 | Jahresstatistik im Gastgewerbe Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebsöffnung keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Diese Meldeschwelle wurde von 500 00 Euro auf 800 000 Euro angehoben. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. | ||
45412 | Monatserhebung im Tourismus Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebsöffnung keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Diese Meldeschwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro angehoben. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. | Artikel 11 des Bürokratieentlastungs-gesetzes vom 28. Juli 2015. |