Über uns Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit eigenem Rechnungswesen

Einführung einer Abschneidegrenze
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
72112

Viertel­jahres­daten öffentlicher Fonds, Ein­richtungen und Unter­nehmen des Staats­sektors
Die Ein­führung einer Abschneide­grenze führt zu einer Ent­lastung kleinerer Ein­heiten.
Berichtspflichtig sind Einheiten:

  1. bei Anwendung des kamera­listischen Rechnungs-wesens, so­fern die Gesamt­einnahmen oder -aus-gaben 1 000 000 Euro im Jahr über­steigen
  2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungs­wesens, so­fern die Gesamt­einzahl-ungen oder -aus­zahlungen 1 000 000 Euro im Jahr über­steigen,
  3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungs­wesens, so­fern die Gesamt­einnahmen oder -aus­gaben 1 000 000 Euro im Jahr über­steigen,
  4. bei Anwendung des kauf­männischen Rechnungs­wesens, so­fern die gesamten Erträge oder Auf­wendungen 1 000 000 Euro im Jahr über­steigen,


Von der Berichts­pflicht ausge­nommen sind des­wegen:
911 kaufmännisch buchende Fonds, Ein­richtungen und Unter­nehmen (Ziffer 4)

Auf der kommunalen Ebene nach Ziffer Nummer 1 und 2 (Zweck­verbände und dergleichen)

Baden-Württemberg: 243
Bayern: 716
Brandenburg: 9
Niedersachsen: 21
Nordrhein-Westfalen: 67
Saarland: 8
Sachsen: 16
Sachsen-Anhalt: 6
Schleswig-Holstein: 54

In der Gesetzgebung wurde geschätzt, dass 1 511 vom 2 509 (im Jahr 2011) kameral oder doppisch buchenden Zweck­verbänden auf der kommunalen Ebene von der Be­richts­pflicht befreit würden.

Kameral buchende Fonds, Ein­richtungen und Unter­nehmen, die dem Bund oder den Ländern zuge­ordnet sind, werden nur in sehr ge­ringem Umfang entlastet.

§ 3 Absatz 8 des Finanz- und Personal­statistik­gesetzes (FPStatG) vom 22. Februar 2006, das zu­letzt durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 22. Mai 2013 ge­ändert worden ist.22.05.13