72112 | Vierteljahresdaten öffentlicher Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Staatssektors
Die Einführung einer Abschneidegrenze führt zu einer Entlastung kleinerer Einheiten.
Berichtspflichtig sind Einheiten:
- bei Anwendung des kameralistischen Rechnungs-wesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -aus-gaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen
- bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahl-ungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen,
- bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen,
- bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen,
Von der Berichtspflicht ausgenommen sind deswegen:
911 kaufmännisch buchende Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (Ziffer 4)
Auf der kommunalen Ebene nach Ziffer Nummer 1 und 2 (Zweckverbände und dergleichen)
Baden-Württemberg: 243
Bayern: 716
Brandenburg: 9
Niedersachsen: 21
Nordrhein-Westfalen: 67
Saarland: 8
Sachsen: 16
Sachsen-Anhalt: 6
Schleswig-Holstein: 54
In der Gesetzgebung wurde geschätzt, dass 1 511 vom 2 509 (im Jahr 2011) kameral oder doppisch buchenden Zweckverbänden auf der kommunalen Ebene von der Berichtspflicht befreit würden.
Kameral buchende Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die dem Bund oder den Ländern zugeordnet sind, werden nur in sehr geringem Umfang entlastet.
| § 3 Absatz 8 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) vom 22. Februar 2006, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 geändert worden ist. | 22.05.13 |