Über uns Öffentliche Haushalte

Einstellung von Statistiken
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
71127Haushalts­ansätze der Gemeinden
Entlastung von über 5 000 Gemeinden/Gemeinde­verbänden durch die Einstellung der Statistik.
§ 3 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals
im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personal­statistik­gesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006.
01.01.05