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Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
61111Verbraucher­preis­index für Deutschland
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens zwei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herange­zogen werden.
Artikel 3 des Zweiten Ge­setzes zum Abbau büro­kratischer Hemmnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirt­schaft vom 7. September 2007.01.01.08


Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
61211Index der Erzeuger­preise landwirt­schaft­lich­er Pro­dukteArtikel 12 des Bürokratie­entlastungs-gesetzes vom 28. Juli 2015.01.01.16
61221
Index der Einkaufspreise landwirt­schaft­licher Betriebs­mittel
61231Index der Erzeugerpreise der Produkte des Holz­einschlags
61241Index der Erzeugerpreise ge­werblicher Pro­dukte
61261Preisindizes für die Bau­wirtschaft
61262Preisindizes für Wohn­immobilien
61281Index der Großhandels­verkaufspreise
61311Erzeugerpreisindizes für Verkehrs- und Logistik­dienst­leistungen
61351Verbraucherpreisindizes für Verkehrs-, Post- und Tele­kommunikations­dienst­leistungen
61361Erzeugerpreisindizes für unter­nehmens­nahe Dienst­leistungen
61411Index der Einfuhrpreise
61421Index der Ausfuhrpreise
61511Statistik der Kaufwerte für Bauland
61521Kaufwerte für land­wirtschaftliche Grundstücke
Für Unter­nehmen, deren Inhaber oder Inhaber­innen Existenz­gründer oder Existenz­gründer­innen sind, be­steht im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung ab­weichend keine Aus­kunfts­pflicht. In den beiden folgen­den Kalender­jahren be­steht dann keine Aus­kunfts­pflicht, wenn das Unter­nehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Um­sätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirt­schaftet hat. Diese Melde­schwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro ange­hoben.Ge­sell­schaften können sich auf die Be­freiung von der Auskunfts­pflicht berufen, wenn alle an der Gesell­schaft Be­teiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.


Entlastung von neuen und kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
61111Verbraucher­preis­index für Deutschland
Es werden immer die Erhebungs­wege gewählt, welche die Unter­nehmen möglichst wenig belasten.
Beispiele sind der Ein­satz von Preis­ermittlern (die Preise ohne Mit­wirkung des Verkaufs­personals notieren)
oder die Preis­erhebung im Internet.
Artikel 3 des Zweiten Ge­setzes zum Abbau bürokra­tischer Hemm­nisse insbe­sondere in der mittel­stän­dischen
Wirt­schaft vom 7. September 2007.
01.01.08
61211Index der Erzeuger­preise land­wirt­schaft­licher Pro­dukte
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen
mit Aus­kunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2
und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung eben­falls, wenn das Unter­nehmen im je­weils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Um­sätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro er­wirtschaftet hat.
Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse ins­besondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61221Index der Einkaufs­preise land­wirt­schaft­licher Betriebs­mittel
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2
und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002
sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten ab­geschlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.
Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirt­schaft vom 7. September 2007.01.01.08
61241Index der Erzeuger­preise gewerb­licher Pro­dukte
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen
mit Auskunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und
3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung eben­falls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat. Ein­führung hedonischer Indizes mit zentral er­hobenen Daten und externen Daten­quellen im Bereich der In­formations- und Kommunikations­technik­branche seit 2004. Heran­ziehung frei zugänglicher Preisdaten, soweit in erforder­licher Qualität verfügbar.
Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61261Preis­indizes für die Bau­wirt­schaft
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit
Aus­kunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der
Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung
ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten ab­geschlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.
Art.--Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse insbesondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61281Index der Groß­handels­verkaufs­preise
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit
Aus­kunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der
Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung
ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten ab­geschlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat. Ein­führung hedonischer Indizes mit zentral er­hobenen Daten und externen Daten­quellen im Bereich der Informations- und Kommunikations­technikbranche seit 2004. Heran­ziehung frei zu­gänglicher Preis­daten, soweit in er­forderlicher Qualität verfügbar.
Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse insbesondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61321 (seit 01.07.10: 61331)Preise für die Personen- und Güter­beför­derung im Eisen­bahn­verkehr
(seit 01.07.10: Erzeuger­preis­index für Verkehrs- und Logistik­dienst­leistungen) Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Aus­kunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr
Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.
Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse insbesondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61311Erzeuger­preis­index für Verkehrs- und Logistik­dienst­leistungen
(bis 30.06.10: Index der See­fracht­raten) Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und
3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der
Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung
ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.
Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61351Verbraucher­preis­indizes für Verkehrs-, Post- und Tele­kommu­nikations­dienst­leistungen
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit;
im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten
abgeschlossenen Geschäfts­jahr Um­sätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.
Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokra­tischer Hemm­nisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61361Erzeuger­preis­indizes für unternehmens­nahe Dienst­leistungen
Unternehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit
Aus­kunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der
Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung
ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.
Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61411Index der Einfuhr­preise
Unternehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit
Aus­kunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der
Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung
ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat. Einführung hedonischer Indizes mit zentral er­hobenen Daten und externen Daten­quellen im Bereich der Informations- und Kommunikations­technik­branche seit 2004. Heran­ziehung frei zu­gänglicher Preis­daten, soweit in erforder­licher Qualität verfügbar.
Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemm­nisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
61421Index der Ausfuhr­preise
Unternehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit
Aus­kunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der
Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung
ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. Einführung hedonischer Indizes mit zentral er­hobenen Daten und externen Daten­quellen im Bereich der Informations- und Kommunikations­technikbranche seit 2004. Heran­ziehung frei zu­gänglicher Preis­daten, soweit in erforder­licher Qualität verfügbar.
Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hemmnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08