EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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61111 | Verbraucherpreisindex für Deutschland Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens zwei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. | Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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61211 | Index der Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte | Artikel 12 des Bürokratieentlastungs-gesetzes vom 28. Juli 2015. | 01.01.16 |
61221 | Index der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel | ||
61231 | Index der Erzeugerpreise der Produkte des Holzeinschlags | ||
61241 | Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte | ||
61261 | Preisindizes für die Bauwirtschaft | ||
61262 | Preisindizes für Wohnimmobilien | ||
61281 | Index der Großhandelsverkaufspreise | ||
61311 | Erzeugerpreisindizes für Verkehrs- und Logistikdienstleistungen | ||
61351 | Verbraucherpreisindizes für Verkehrs-, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | ||
61361 | Erzeugerpreisindizes für unternehmensnahe Dienstleistungen | ||
61411 | Index der Einfuhrpreise | ||
61421 | Index der Ausfuhrpreise | ||
61511 | Statistik der Kaufwerte für Bauland | ||
61521 | Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Diese Meldeschwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro angehoben.Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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61111 | Verbraucherpreisindex für Deutschland Es werden immer die Erhebungswege gewählt, welche die Unternehmen möglichst wenig belasten. Beispiele sind der Einsatz von Preisermittlern (die Preise ohne Mitwirkung des Verkaufspersonals notieren) oder die Preiserhebung im Internet. | Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61211 | Index der Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61221 | Index der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61241 | Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. Einführung hedonischer Indizes mit zentral erhobenen Daten und externen Datenquellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnikbranche seit 2004. Heranziehung frei zugänglicher Preisdaten, soweit in erforderlicher Qualität verfügbar. | Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61261 | Preisindizes für die Bauwirtschaft Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Art.--Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61281 | Index der Großhandelsverkaufspreise Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. Einführung hedonischer Indizes mit zentral erhobenen Daten und externen Datenquellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnikbranche seit 2004. Heranziehung frei zugänglicher Preisdaten, soweit in erforderlicher Qualität verfügbar. | Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61321 (seit 01.07.10: 61331) | Preise für die Personen- und Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr (seit 01.07.10: Erzeugerpreisindex für Verkehrs- und Logistikdienstleistungen) Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61311 | Erzeugerpreisindex für Verkehrs- und Logistikdienstleistungen (bis 30.06.10: Index der Seefrachtraten) Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61351 | Verbraucherpreisindizes für Verkehrs-, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61361 | Erzeugerpreisindizes für unternehmensnahe Dienstleistungen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61411 | Index der Einfuhrpreise Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. Einführung hedonischer Indizes mit zentral erhobenen Daten und externen Datenquellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnikbranche seit 2004. Heranziehung frei zugänglicher Preisdaten, soweit in erforderlicher Qualität verfügbar. | Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
61421 | Index der Ausfuhrpreise Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. Einführung hedonischer Indizes mit zentral erhobenen Daten und externen Datenquellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnikbranche seit 2004. Heranziehung frei zugänglicher Preisdaten, soweit in erforderlicher Qualität verfügbar. | Artikel 3 und 20 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |