EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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32122 | Statistik der Einsammlung ausgewählter Abfälle ohne Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle Entlastung von 9 000 Unternehmen und Betrieben durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32133 | Statistik über die Aufarbeitung und Verwertung von Kunststoffen Entlastung von 800 Unternehmen und Betrieben durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32134 | Statistik über die Altglasverwertung in der Glasindustrie Entlastung von 50 Betrieben durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32135 | Statistik über die Altpapierverwertung in der Papierindustrie Entlastung von 200 Betrieben durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32142 | Statistik über eingesetzten Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch bei öffentlichen Baumaßnahmen Entlastung von 2 000 zuständigen Behörden durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32241 | Statistik über die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Landwirtschaft Entlastung von 10 000 landwirtschaftlichen Betrieben durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32261 | Statistik über die Trinkwasserbeschaffenheit Entlastung von 500 Behörden durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32411 | Erhebung über Luftverunreinigungen Entlastung von 7 000 Behörden durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32512 | Erhebung der Zusammensetzung der Investitionen für den Umweltschutz Entlastung von 4 000 Betrieben durch Einstellung der Statistik. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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32511 | Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz Entlastung von 5 000 Unternehmen und Betrieben durch Senkung der Höchstgrenze der zu Befragenden von 15 000 auf 10 000. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
32521 | Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz Entlastung von 5 000 Unternehmen und Betrieben durch Senkung der Höchstgrenze der zu Befragenden von 15 000 auf 10 000. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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32521 | Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz Entlastung von 20 000 Unternehmen durch Verlängerung der Periodizität von jährlich auf 3-jährlich. Senkung der Höchstgrenze auf 10 000 Berichtspflichtige. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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32331 | Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Entlastung von 500 Behörden durch Aussetzung der Erhebung für das Berichtsjahr 2014. | § 1 der Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) vom 26. März 2015. | 31.12.14 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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32221 | Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Durch die Einführung einer Abschneidegrenze wird erreicht, dass kleinere Betriebe, die nur geringe Mengen Wasser gewinnen und Wasser bzw. Abwasser einleiten, nicht in die Erhebung einbezogen werden. Mit einer Mindestmenge von 2 000 Kubikmetern sowohl bei der Wassergewinnung als auch bei der Einleitung von ungenutztem Wasser bzw. von Abwasser werden zahlreiche kleine Betriebe von der Auskunftspflicht entlastet, ohne dass der geringere Befragungsumfang/die kleinere Stichprobe Auswirkungen auf die Datenqualität/die Belastbarkeit der Daten hat. | § 8 des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) vom 16. August 2005, das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 geändert worden ist. | 14.08.13 |
32331 | Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die statistischen Angaben werden nicht mehr bei den zuständigen Landesbehörden erhoben, sondern es werden die vorhandenen Angaben aus den Prüfberichten der Sachverständigenorganisationen genutzt. Durch die zentrale Durchführung durch das Statistische Bundesamt werden die statistischen Ämter der Länder entlastet, § 9 Absatz 5 Umweltstatistikgesetzes (UStatG). Entlastung von 500 Behörden durch Nutzung der vorhandenen Angaben. | § 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.07.2016 geändert worden ist. | 26.07.16 |
32511 | Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz Nach § 16 Absatz 3 und 4 Umweltstatistikgesetzes (UStatG) dürfen die dort genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmale aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe zu bestimmten Zwecken im Bereich der Umweltstatistiken verwendet werden. Entlastung von 10000 Inhaber/-innen oder Leiter/-innen Unternehmen und Betriebe durch Nutzung der vorhandenen Merkmale aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe. | § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.07.2016 geändert worden ist. | 30.07.16 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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32511 32521 32531 | Erhebung der Investitonen für den Umweltschutz, Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebsöffnung keine Auskunftspflicht für diese Erhebungen. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. | Artikel 6 des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015. | 01.01.16 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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32131 | Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen Entlastung von circa 900 kleineren Einsammlern der insgesamt 3 000 Einsammler durch Änderung des Berichtsweges. | Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005. | 20.08.05 |