Über uns Umwelt

Einstellung von Statistiken
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
32122Statistik der Ein­samm­lung ausge­wählter Abfälle ohne Haus­müll und haus­müllähn­liche Gewerbe­abfälle
Entlastung von 9 000 Unter­nehmen und Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
vom 16. August 2005.
20.08.05
32133Statistik über die Auf­arbei­tung und Verwer­tung von Kunst­stoffen
Entlastung von 800 Unter­nehmen und Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
vom 16. August 2005.
20.08.05
32134Statistik über die Altglas­verwertung in der Glas­industrie
Entlastung von 50 Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
vom 16. August 2005.
20.08.05
32135Statistik über die Altpapier­verwer­tung in der Papier­industrie
Entlastung von 200 Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
vom 16. August 2005.
20.08.05
32142Statistik über eingesetzten Boden­aushub, Bau­schutt und Straßen­aufbruch bei öffentlichen Bau­maß­nahmen
Entlastung von 2 000 zuständigen Behörden durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
vom 16. August 2005.
20.08.05
32241Statistik über die Wasser­ver­sor­gung und Abwasser­besei­tigung in der Land­wirtschaft
Entlastung von 10 000 landwirtschaftlichen Be­trieben durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
vom 16. August 2005.
20.08.05
32261Statistik über die Trink­wasser­beschaffenheit
Entlastung von 500 Behörden durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz
(UStatG)
vom 16. August 2005.
20.08.05
32411Erhebung über Luft­verunrei­nigungen
Entlastung von 7 000 Behörden durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz
(UStatG)
vom 16. August 2005.
20.08.05
32512Erhebung der Zusammen­setzung der Investi­tionen für den Umwelt­schutz
Entlastung von 4 000 Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
Umweltstatistikgesetz
(UStatG)
vom 16. August 2005.
20.08.05
Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
32511Erhebung der Investi­tionen für den Umwelt­schutz
Entlastung von 5 000 Unter­nehmen und Betrieben durch Senkung der Höchst­grenze der zu Be­fragenden von 15 000 auf 10 000.
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
vom 16. August 2005.
20.08.05
32521Erhebung der laufenden Auf­wen­dungen für den Umwelt­schutz
Entlastung von 5 000 Unter­nehmen und Betrieben durch Senkung der Höchst­grenze der zu Be­fragenden von 15 000 auf 10 000.
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
vom 16. August 2005.
20.08.05
Verlängerung der Periodizität
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
32521Erhebung der laufenden Auf­wen­dungen für den Umwelt­schutz
Entlastung von 20 000 Unternehmen durch Verlängerung der Periodizität von jährlich auf 3-jährlich. Senkung der Höchstgrenze auf 10 000 Berichtspflichtige.
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
vom 16. August 2005.
20.08.05
Aussetzung einer Erhebung
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
32331Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wasserge­fährdenden Stoffen
Entlastung von 500 Behörden durch Aus­setzung der Erhebung für das Berichts­jahr 2014.
§ 1 der Verordnung zur Aus­setzung der Er­hebung nach § 9 Absatz 4 des Umwelt­statistik­gesetzes (UStatG) vom 26. März 2015.31.12.14
Entlastung von kleinen Unternehmen/Behörden
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
32221Erhebung der nicht­öffent­lichen Wasser­ver­sorgung und Ab­wasser­ent­sorgung
Durch die Einführung einer Abschneide­grenze wird erreicht, dass kleinere Be­triebe, die nur geringe Mengen Wasser ge­winnen und Wasser bzw. Ab­wasser einleiten, nicht in die Er­hebung ein­bezogen werden. Mit einer Mindest­menge von 2 000 Kubik­metern sowohl bei der Wasser­gewinnung als auch bei der Ein­leitung von unge­nutztem Wasser bzw. von Ab­wasser werden zahl­reiche kleine Be­triebe von der Auskunfts­pflicht entlastet, ohne dass der geringere Befragungs­umfang/die kleinere Stich­probe Aus­wirkungen auf die Daten­qualität/die Belast­barkeit der Daten hat.
§ 8 des Umwelt­statistik­gesetzes (UStatG) vom 16. August 2005, das zu­letzt durch Artikel 1 der Ver­ordnung vom 14. August 2013 ge­ändert worden ist.14.08.13
32331Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wasserge­fährdenden Stoffen
Die statistischen Angaben werden nicht mehr bei den zuständigen Landesbehörden erhoben, sondern es werden die vorhandenen Angaben aus den Prüfberichten der Sachverständigen­organisationen genutzt. Durch die zentrale Durchführung durch das Statistische Bundesamt werden die statistischen Ämter der Länder entlastet, § 9 Absatz 5 Umwelt­statistik­gesetzes (UStatG).
Entlastung von 500 Behörden durch Nutzung der vorhandenen Angaben.
§ 9 Absatz 4 Umwelt­statistik­gesetz (UStatG) vom 16. August 2005, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.07.2016 geändert worden ist.26.07.16
32511Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz
Nach § 16 Absatz 3 und 4 Umwelt­statistik­gesetzes (UStatG) dürfen die dort genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmale aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe zu bestimmten Zwecken im Bereich der Umweltstatistiken verwendet werden. Entlastung von 10000 Inhaber/-innen oder Leiter/-innen Unternehmen und Betriebe durch Nutzung der vorhandenen Merkmale aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.07.2016 geändert worden ist.30.07.16
Einführung einer Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
32511
32521
32531
Erhebung der Investitonen für den Umweltschutz, Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaber­innen Existenz­gründer oder Existenz­gründer­innen sind, besteht im Kalender­jahr der Betriebs­öffnung keine Auskunfts­pflicht für diese Er­hebungen. In den beiden folgenden Kalender­jahren besteht dann keine Auskunfts­pflicht, wenn das Unter­nehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirt­schaftet hat. Gesell­schaften können sich auf die Be­freiung von der Auskunfts­pflicht berufen, wenn alle an der Gesell­schaft Be­teiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.
Artikel 6 des Bürokratie­entlastungsge­setzes vom 28. Juli 2015.01.01.16
Rationalisierungsmaßnahmen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
32131Erhebung der Ein­samm­lung von Transport- und Um­ver­packungen
Entlastung von circa 900 kleineren Ein­sammlern der insgesamt 3 000 Ein­sammler durch Änderung des Berichts­weges.
Umwelt­statistik­gesetz (UStatG)
vom 16. August 2005.
20.08.05