Über uns Unternehmen und Arbeitsstätten

Einstellung von einzelnen Erhebungsmerkmalen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
52311Gewerbeanzeigenstatistik
Die Statistischen Landesämter werden von der statistischen Auf­bereitung von circa 220 000 Gewerbe­ummeldungen ent­lastet, sofern diese nicht für die Aktualisierung des Statistik­registers genutzt werden.
Artikel 11 des Ersten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hem­mnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirt­schaft vom 22. August 2006.26.08.06


Entlastung von neuen und kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
52551Kosten­struktur­statistik in sonstigen Dienst­leistungs­bereichen
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG--Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.
Artikel 3 und 12 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hem­mnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirt­schaft vom 7. September 2007.01.01.08
52571Kosten­struktur­statistik im medi­zinischen Bereich
Unter­nehmen mit weniger als 50 Be­schäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht heran­gezogen werden. Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG--Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt­schaftet hat.


Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
52551
52571
Kosten­struktur­statistik in sonstigen Dienst­leistungs­bereichen
Kosten­struktur­statistik im medizinischen Bereich
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaber­innen Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind, besteht im Ka­lender­jahr der Betriebs­eröffnung ab­weichend keine Auskunfts­pflicht. In den beiden folgenden Kalender­jahren besteht dann keine Aus­kunfts­pflicht, wenn das Unter­nehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirt­schaftet hat. Diese Melde­schwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro an­ge­hoben.Gesellschaften können sich auf die Be­freiung von der Aus­kunfts­pflicht berufen, wenn alle an der Gesell­schaft Be­teiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.
Artikel 7 des Bürokratie­entlastungs­gesetzes vom 28. Juli 2015.

01.01.16