Über uns Produzierendes Gewerbe: Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
42111Monats­bericht einschließlich Auftrags­eingangs­erhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewer-be, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden.Artikel 9 des Bürokratie­entlastungs­gesetzes vom 28. Juli 2015.01.01.2016
42121Monatliche Produktions­erhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
42131Vierteljährliche Produktions­erhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewin-nung von Steinen und Erden
42221Jahresbericht für Unter­nehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
42231Investitions­erhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
42241Statistik über den Material- und Waren­eingang im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
42251Kostenstruktur­erhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Stei-nen und Erden
42252Struktur­erhebung für kleine Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Ge-winnung von Steinen und Erden
42271Jahresbericht für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Stei-nen und Erden
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebsöffnung keine Auskunftspflicht für diese Erhebungen. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Einstellung von Statistiken
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
42311Eisen- und Stahlstatistik
Entlastung von 500 Betrieben durch Einstellung der Erhebung.
§ 1 Rohstoff­statistik­gesetz (RohstoffStatG) vom 22. Dezember 2003, das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. September 2007 geändert worden ist. Das Gesetz ist am 30. Juni 2010 außer Kraft getreten.30.06.10
Entlastung von neuen und kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
42111Monatsbericht einschl. Auftragsein­gangs­erhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42121Monatliche Produktions­erhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42131Vierteljährliche Produktions­erhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichproben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herangezogen werden.
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42221Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42231Investitions­erhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42241Statistik über den Material- und Wareneingang im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42251Kostenstrukturerhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42252Struktur­erhebung für kleine Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.Arttikel 3 und 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
42271Jahres­bericht für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Existenz­gründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 (BGBl. I Seite 4210, 2003 I Seite 179) sind im Kalenderjahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unter­nehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
Einstellung von einzelnen Erhebungsmerkmalen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
42221Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Entlastung von 6 500 Unternehmen durch Verzicht auf die Erhebung der Angabe zum Geschlecht der tätigen Personen.
Art. 10 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 22. August 2006.01.01.07
Verlängerung der Periodizität
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
42341Holz­bearbeitungs­statistik
Entlastung von 400 Holz­bearbeitungs­betrieben sowie Sägewerken durch Verlängerung der Periodizität von halbjährlich auf jährlich.
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrar­statistik­verordnung (1.AgrStatV) vom 20. November 2002, geändert durch Artikel 1, § 8, Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2007.04.04.07
Anhebung der Abschneidegrenze
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
42111Monatsbericht einschließlich Auftrags­eingangs­erhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Entlastung von 25 000 Betrieben durch die Einführung einer Abschneidegrenze von 50 und mehr tätigen Personen.Artikel 10 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006.01.01.07
42241Statistik über den Material- und Waren­eingang im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Entlastung von circa 6 100 Unter­nehmen durch die Einführung einer Abschneide­grenze von 50 und mehr tätigen Personen.Artikel 10 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 22. August 2006.01.01.07