EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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62331 | Verdiensterhebung im Handwerk Entlastung von 27 000 Betrieben durch Einstellung der Statistik. | § 3 Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienst- statistikgesetz - VerdStatG) vom 21. Dezember 2006. | 01.01.07 |
62351 | Bruttojahresverdiensterhebung im Produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe Entlastung von 40 500 Betrieben durch Einstellung der Statistik. | § 3 Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienst- statistikgesetz - VerdStatG) vom 21. Dezember 2006. | 01.01.07 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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62311 | Verdiensterhebung in der Landwirtschaft Entlastung von 1 500 Betrieben durch Verlängerung der Periodizität von jährlich auf 4-jährlich. | § 6 Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienst- statistikgesetz - VerdStatG) vom 21. Dezember 2006. | 01.01.07 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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62111 | Verdienststrukturerhebung Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
62311 | Verdiensterhebung in der Landwirtschaft Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
62321 | Vierteljährliche Verdiensterhebung Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
62411 | Arbeitskostenerhebung Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebseröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. | Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |
EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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62111 62321 62411 | Verdienststrukturerhebung, Vierteljährliche Verdiensterhebung, Arbeitskostenerhebung Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Diese Meldeschwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro angehoben.Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. | Artikel 13 des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015. | 01.01.16 |