Über uns Verdienste, Arbeitskosten

Einstellung von Statistiken
EVAS-Nr.Beschrei­bung der EntlastungGesetzes­grundlageIn Kraft getreten am
62331Verdiensterhebung im Handwerk
Entlastung von 27 000 Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
§ 3 Gesetz über die Statistik der Ver­dienste und Arbeits­kosten (Verdienst- statistik­gesetz - VerdStatG) vom 21. Dezember 2006.01.01.07
62351Bruttojahresverdiensterhebung im Produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe
Entlastung von 40 500 Betrieben durch Ein­stellung der Statistik.
§ 3 Gesetz über die Statistik der Ver­dienste und Arbeits­kosten (Verdienst- statistik­gesetz - VerdStatG) vom 21. Dezember 2006.01.01.07



Verlängerung der Periodizität
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
62311Verdiensterhebung in der Landwirtschaft
Entlastung von 1 500 Betrieben durch Ver­längerung der Periodizität von jährlich auf 4-jährlich.
§ 6 Gesetz über die Statistik der Ver­dienste und Arbeits­kosten (Verdienst- statistik­gesetz - VerdStatG) vom 21. Dezember 2006.01.01.07


Entlastung von neuen und kleinen Unternehmen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
62111Verdienststrukturerhebung
Unter­nehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im je­weils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hem­mnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
62311Verdiensterhebung in der Landwirtschaft
Unter­nehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunftspflicht heran­gezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 sind im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit; im zweiten und dritten Kalenderjahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hem­mnisse ins­besondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
62321Vierteljährliche Verdiensterhebung
Unter­nehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht heran­gezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hem­mnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08
62411Arbeitskostenerhebung
Unter­nehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herangezogen werden.
Existenzgründer im Sinne des § 7 g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekannt­machung vom 19.10.2002 sind im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung von der Auskunfts­pflicht befreit; im zweiten und dritten Kalender­jahr nach Betriebs­eröffnung ebenfalls, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Artikel 3 und 21 des Zweiten Gesetzes zum Abbau büro­kratischer Hem­mnisse ins­besondere in der mittel­ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007.01.01.08


Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
62111
62321
62411
Verdienststrukturerhebung, Vierteljährliche Verdiensterhebung, Arbeitskostenerhebung
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaber­innen Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind, besteht im Kalender­jahr der Betriebs­eröffnung abweichend keine Auskunfts­pflicht. In den beiden folgenden Kalender­jahren besteht dann keine Auskunfts­pflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge­schlossenen Geschäfts­jahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirt­schaftet hat. Diese Melde­schwelle wurde von 500 000 Euro auf 800 000 Euro angehoben.Gesell­schaften können sich auf die Be­freiung von der Auskunfts­pflicht berufen, wenn alle an der Gesell­schaft Beteiligten Existenz­gründer oder Existenz­gründerinnen sind.
Artikel 13 des Bürokratie­ent­lastungs­gesetzes vom 28. Juli 2015.01.01.16