EVAS-Nr. | Beschreibung der Entlastung | Gesetzesgrundlage | In Kraft getreten am |
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46182 | Jährliche / 5-jährliche Statistik des gewerblichen Personennahverkehrs und des Omnibusfernverkehrs Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalenderjahr zu höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht herangezogen werden. | Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007. | 01.01.08 |