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Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
46182Jährliche / 5-jährliche Statistik des gewerb­lichen Personen­nah­verkehrs und des Omnibus­fern­verkehrs
Unter­nehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen je Kalender­jahr zu höchstens drei Stich­proben­erhebungen mit Auskunfts­pflicht herangezogen werden.
Artikel 3 des
Zweiten Gesetzes
zum Abbau
bürokratischer
Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen
Wirtschaft vom 7. September 2007.
01.01.08