1 Mehrfachzählungen möglich.
2 Mehrfachzählungen sind nur in soweit ausgeschlossen, wie sie aufgrund der Meldung erkennbar waren.
3 Personen mit Signierung des Geschlechts "ohne Angabe (nach § 22 Absatz 3 PStG)" werden dem männlichen Geschlecht zugeordnet.
4 Ausschießlich bezogen auf Leistungsberechtigte mit den jeweiligen Bedarfen.
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