IM FOKUS vom 27.08.2014
Honorarverhandlungen der Kassenärzte: Was der Reinertrag je Praxisinhaber bedeutet
In der Medienberichterstattung über die Honorarverhandlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2015 wird häufig der Ertrag von 166 000 Euro zitiert, den ein niedergelassener Arzt im Jahr 2011 durchschnittlich erzielte. Dabei handelt es sich um den Reinertrag je Praxisinhaber basierend auf Daten der Kostenstrukturerhebung. Er wird berechnet, indem die Summe der Aufwendungen (beispielsweise für Sach- und Personalkosten) von der Summe der Einnahmen abgezogen wird.
Der Reinertrag je Praxisinhaber ist nicht mit dem Einkommen zu verwechseln und stellt auch nicht den betriebswirtschaftlichen Gewinn der Praxis dar. Von ihm müssen die Praxisinhaber noch eine Reihe weiterer Aufwendungen bestreiten, zum Beispiel die Ausgaben für die Praxisübernahme. Außerdem müssen Aufwendungen privater Natur wie Beiträge für die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung der Praxisinhaber und deren Familienangehörigen abgezogen werden sowie die Beiträge zu Versorgungseinrichtungen der Praxisinhaber.















