Die Begriffe "abhängig Beschäftigte" und "abhängig Erwerbstätige" werden synonym verwendet.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für eine Arbeitgeberin beziehungsweise einem Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn beziehungsweise Gehalt). Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein förmlicher oder auch formloser Vertrag besteht, der normalerweise von beiden Parteien freiwillig abgeschlossen worden ist und demzufolge die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber gegen eine Geld- oder Sachvergütung arbeitet.
Im Einzelnen zählen hierzu:
- sozialversicherungspflichtig Beschäftigte,
- Personen in beruflicher Ausbildung einschließlich Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre,
- geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte,
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten,
- Personen im freiwilligen Wehrdienst und Freiwilligendienst,
- Personen in Beschäftigungsprogrammen (zum Beispiel von den Arbeitsagenturen geförderte Beschäftigungen),
- Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter,
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter,
- Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, wenn sie in diesen Gesellschaften arbeiten,
- Führungskräfte und
- Hauspersonal
Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, gelten ebenfalls als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (Urlaub, Krankheit, Elternurlaub, Altersteilzeit in Freistellungsphase und so weiter).