Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Gesamtgutinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.